Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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8. 8. 
e. Servis und Unterstützung der Familien. 
1) Den Selbstmiethern mit Familic wird bei Führung des vorgeschriebenen Nachweises über die 
Fortdauer des Miethsverhältnisses an Stelle der reglementsmäßigen Miethsentschädigung der volle tarif- 
mäßige SerBis der verlassenen Garnison, den Dienstwohnungs-Juhabern mit Familie der im Garnisonverhältniß 
bezogene Servistheil während der Dauer des Kommandos fortgewährt. 
2) Die in fiskalischen Gebäuden untergebrachten Familien von Unteroffizieren und Unterbeamten 
erhalten während der Dauer des Kommandos diejenigen Brennmaterialien-Kompetenzen, auf welche die ab- 
kommandirten Unteroffiziere und Unterbeamten in der Garnison Anspruch haben würden. 
3) Den Frauen und Kindern der Unteroffiziere und Unterbeamten wird für die ganze Dauer der 
Abwesenheit ihrer Männer bezw. Väter eine Brotunterstützung gewährt, welche beträgt: 
für die Fraun.. 12 9, 
-jedes Kind unter 14 Jahren.. . . 6 
monatlich oder, insofern nicht ganze Monate in Betracht kommen, ½0 dieser Sätze täglich. 
Die Brotunterstützung kann auch in Gelde nach den Selbstkosten (§. 10) gewährt werden. 
II. gBestimmungen über die Erstattung der Mehrkosten aus Reichs-Zivilfonds. 
Nähere Bezeichnung der Mehrkosten. 
§. 9. 
Nach §. 14 des Reichsgesetzes, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 7. April 1869, fallen 
sämmtliche Mehrkosten, welche durch die geleistete militärische Hülfe zur Durchführung von Absperrungs- 
maßrcheln gegen die reglementsmäßigen Kosten des Unterhalts der requirirten Truppen in 
der Garnison entstehen, der Reichskasse zur Last. Ausgeschlossen hiervon sind alle außerordentlichen Ge- 
bührnisse, sesche den Betheiligten schon zufolge ihrer Mobilmachung oder anderweiter allgemeiner Anord- 
nungen zustehen. 
Zu den aus Reichs-Zivilfonds zu erstattenden Kosten gehören, mit der vorbezeichneten Einschränkung: 
A. 
Die im Abschnitt I. enthaltenen extraordinären Bewilligungen bezw. die Differenz gegen die Ge- 
bührnisse in der Garnison, und zwar: 
1) die Zulage der Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten (F. 2); v 
2) die Differenz zwischen dem extraordinären Verpflegungsguschuf der Garnison und dem höchsten inner- 
halb des Armee-Korpsbezirks zahlbaren extraordinären erhfiegungszuschuß (§. 3); 
3) die Löhnungszulage für die Unteroffiziere und Gemeinen (§. 3); 
4) die Adjutanten- und Schreiberzulage sowie die Schreibmaterialienkosten (§. 4); 
5) die Selbstkosten der dem als Adjutanten kommandirten Offizier bewilligten Ration (§. 4); 
6) die Differenz zwischen den Selbstkosten der Friedensgarnison-Ration (§. 10) und den Selbstkosten 
der Feldration sowie der Friedens-Marschration (8. 5); 
7) die Differen zwischen den Friedensgebührnissen an Bekleidungs= 2c. Entschädigung, allgemeinen Un- 
kosten, Wasehin andhaltungs= sowie Hufbeschlags= und Pferdearzneigeldern und den bezüglichen 
Kriegsgebührnissen (§. 6); 
8) die nach F. 7 zuständige Entschädigung für Transportmittel; 
9) der Servis bezw. Servistheil der Selbstmiether bezw. der Dienstwohnungs-Inhaber mit Familie 
sowie die Unterstützung für Familien (§. 8). 
Für die Brennmaterialien sind die wirklichen Kosten, für die Brotunterstützung die Selbstkosten 
(§. 10) als Mehrkosten zu berechnen. 
  
B. 
Alle übrigen Kosten, welche nicht entstanden wären, wenn der Truppentheil oder das Kommando in 
der Garnison geblieben wäre. 
Dahin sind beispielsweise zu rechnen: 
1) die reglementsmäßigen Verpflegungsgebührnisse Einjährig-Freiwilliger, welche nicht schon in der 
Garniftn freie aerstegung gehieeten, sofern dieselben nicht anderen in derselben Garnison ver- 
en 
bleibenden Truppenthei aben überwiesen werden können;
	        
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