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Sämmtliche Liquidationen sind vor der Einsendung an die Zivilbehörde der zusftändigen Intendantur
zur Prüfung und Fesistellung vorzulegen. Denselben sind die entsprechenden Justifikatorien, namentlich die
Quittungen der Empfänger (auch die der Offiziere 2c. über die gewährten Zulagen und Transportmittel-
Entschädigungen), sowie die rforderüichen Bescheinigungen der Truppentheile, sämmtlich mit den vorgeschrie-
benen Richtigkeitsattesten versehen, beizufügen, die Liquidationen auch zur Beurtheilung der Zulässigkeit der
Erstattung der liquidirten Kosten aus Reichs-Zivilfonds mit den etwa erforderlichen Erläuterungen zu versehen.
Zu den Liquidationen über die Mehrkosten an Bekleidungsentschädigungen, allgemeinen Unkosten 2c.
(§8. 6 und 9 A. 7) sind durch die Intendanturen Bescheinigungen darüber auszustellen, daß die gezahlten
eträge in den Kassenbüchern der betheiligten Truppentheile richtig vereinnahmt oder in den bezüglichen
Intendantur-Kontrolen notirt worden sind.
2) Außerdem ist von den Truppentheilen der Intendantur monatlich eine Nachweisung der in der
Garnison ersparten Servisbeträge (§. 9. B. 9.), sowie eine Zusammenstellung (beide in doppelter Ausfertigung)
der wirklich entstandenen Kosten der Krankenpflege in Kantonnements-Lazarethen oder Zivil-Krankenhäusern
unter Beifügung der Beläge einzusenden. Als erspart ist auch der nach §. 9 Nr. 9 aus Reichs-Zivilfonds
zu erstattende Servis zu berechnen.
3) Die den Intendanturen direkt zugehenden Liquidationen über Kommunal-Servis, gestundete
Eisenbahnfahrgelder, Reisekosten nicht regimentirter Offiziere und Beamten 2c. sind festzustellen und gleich wie
die von ihnen aufzustellenden Berechnungen der Mehrkosten der Brot-, Fourage= und dagercthrerhsle ung,
sowie der Kosten der gewährten Brennmaterialien= und Brot-Unterstützungen ebenfalls den betheiligten Kior OD
behörden zu übersenden.
en den Servis-Liquidationen sind zurückzurechnen:
a. die in der Garnison ersparten Soisbeträge;
b. während der 6 Monate Oktober bis einsch leWlich März die Differenz zwischen den Winter= und
Sommer-Servissätzen für diejenigen Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften des Kommandos,
welche in der Garnison vor dem Ausrücken kasernementsmäßig untergebracht waren, insofern
deren Kasernenquartiere nicht durch außerhalb der Kasernen untergebracht gewesene Selbstmiether
oder Naturalquartier-Inhaber belegt worden sind und deshalb nicht der Servis nach a. als er-
spart zu berechnen ist.
In den Fällen, in welchen ersparte Beträge von Garnison-Servis nicht abgesetzt worden sind, ist
ein Ausweis der Intendantur beizufügen, daß und weshalb eine solche Ersparniß nicht eingetreten, bezw. auf
den Kommunal-Servis nicht in Anrechnung zu bringen gewesen ist.
4) Die Zivilbehörden weisen die nach Vorskehekdem von den Intendanturen festgestellten, bei ihnen
liquidirten Beträge auf die ihnen unterstellten Kassen zur Zahlung an die Truppentheile bezw. sonstigen Em-
pfangsberechtigten an und reichen die Liquidationen nebst Belägen dem Reichskanzler-Amt behufs Herbei-
führung der Erstattung aus der Reichskasse ein.
Berlin, den 12. Dezember 1878.
Der Reichskanzler.
In Vertretung.
Berlin, den 28. Dezember 1878.
Die vorstehenden, vom 21. Oktober d. J. ab in Anwendung kommenden Bestimmungen werden
hierdurch mit folgenden Bemerkungen zur Kenntniß der Armee gebracht.
1) Zu §. 2. Die Bezüge der nicht servisberechtigten Beamten der Militärverwaltung regeln sich nach
der # fordnung" betreffend die Tagegelder 2c. der Reichsbeamten vom 21. Juni 1875 (A. V. Bl.
pro 1875 Nr. 14).
2) Zu §. 7. Die unberittenen Sanitätsoffiziere erhalten bei Krankenbesuchen auß erhalb ihres Kanton-
nements die Entschädigung von 20 Pf. für das Kilometer nicht; auf sie findet vielmehr in diesem
Falle das Gesetz über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar
1875 (A. V. Bl. pro 1875 Nr. 11) mit seinen Ausführungsbestimmungen Anwendung.