Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
12. Jahrgang. Berlin, den 10. Febrnar 1878. Nr. 3. 
  
  
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Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 4 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
  
Nr. 32. 
Ressortwechsel. 
Berlin, den 4. Februar 1878. 
E- wird hierdurch bestimmt, daß die Militär-Verwaltungs= und Baugeschäfte in Wetzlar vom 1. April 
d. Is. ab in das Ressort des General-Kommandos resp. der Intendantur des 11. Armee-Korps übergehen. 
Die betheiligten Intendanturen haben das hiernach weiter Erforderliche zu veranlassen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 977. 12. 77. M. O. D. 4. 
  
Nr. 33. 
Behandlung beschädigter, aber vollwichtig gebliebener echter Reichsmünzen. 
Berlin, den 6. Februar 1878. 
SIusckzänzurg der durch den diesseitigen Erlaß vom 16. Mai 1876 — Nr. 379/5 M. O. D. 1 — (Armee- 
erordnungs = Blatt pro 1876 Seite 130) bekannt gemachten Bestimmungen Über die Behandlung der bei 
Reichs= und Landeskassen eingehenden nachgemachten, verfälschten oder nicht mehr umlanfsfähigen Reichsmünzen 
ist von dem Bundesrath beschlossen worden, daß gewaltsam beschädigte, aber vollwichtig gebliebene echte Reichs- 
münzen von den Reichs= und Landeskassen anzuhalten, durch Zerschlagen oder Einschneiden für den Um- 
lauf unbrauchbar zu machen und alsdann dem Einzahler zurückzugeben #en. 
Dieser Beschluß soll jedoch keine Anwendung finden 1) auf Münzen, deren schadhafte Beschaffenheit 
von Mängeln bei der Ausprägung herrührt; 2) auf Münzen, deren Beschävigung so geringfügig ist, daß hier- 
durch ihre Umlaufsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird. Letztere Münzen sind anzunehmen und beziehungs- 
weise im Umlaufe zu belassen. Münzen, deren schadhafte Beschaffenheit von Mängeln bei der Ausprägung 
herrährt, sind nach den Vorschriften unter I. 3a. der im Eingange erwähnten Beftimmungen von 1876 zu 
ehandeln, also von den Kassen an das Münzmetalldepot des Reichs in Berlin einzusenden, welches im Falle 
der Echtheit den Werth der einsendenden Kasse zur Aushändigung an den Einzahler Übermitteln wird. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 106. 2. 78. M. O. D. 1. 
 
	        
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