Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Verpflichtung 
8 
803 Werden für eine Schuldverschreibung 
806 
807 
795 
798 
799 2. 
zustellen s. Schuldverschreibung 
Schuldverschreibung; 
auf den Inhaber Zinsscheine aus- 
gegeben, so bleiben die Scheine, sofern 
sie nicht eine gegenteilige Bestimmung 
enthalten, in Kraft, auch wenn die 
Hauptforderung erlischt oder die V. 
zur Verzinsung aufgehoben oder ge- 
ändert wird. 
Werden solche Zinsscheine bei der 
Einlösung der Hauptschuldverschreibung 
nicht zurückgegeben, so ist der Aus- 
steller berechtigt, den Betrag zurück- 
zubehalten, den er nach Abs. 1 für 
die Scheine zu zahlen verpflichtet ist. 
Der Aussteller einer auf den Inhaber 
lautenden Schuldverschreibung ist zur 
Umschreibung derselben nicht ver- 
pflichtet. 
Werden Karten, Marken, oder ähn- 
liche Urkunden, in denen ein Gläubiger 
nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller 
unter Umständen ausgegeben, aus 
welchen sich ergiebt, daß er dem In- 
haber zu einer Leistung verpflichtet 
sein will, so finden die Vorschriften 
des § 793 Abs. 1 und der 88 794, 
796, 797 entsprechende Anwendung. 
Die Erteilung der Genehmigung einer 
Schuldverschreibung auf den Inhaber 
und die Bedingungen, unter denen 
sie erfolgt, sollen durch den Deutschen 
Reichsanzeiger bekannt gemacht werden. 
V. des Inhabers: 
1. die Kosten der Erteilung einer 
neuen Schuldverschreibung auf 
den Inhaber an Stelle einer 
beschädigten oder verunstalteten zu 
tragen und vorzuschießen s. Sehuld- 
verschreibung — Schuldver- 
schreibung; 
die Kosten der zur Kraftlos- 
erklärung einer abhanden ge- 
kommenen Schuldverschreibung er- 
forderlichen Zeugnisse zu tragen 
291 
  
8 
800 
805 
808 
780 
229 
228 
82 
Verpflichtung 
und vorzuschießen s. Sehuld- 
verschreibung — Schuldver- 
schreibung; 
3. die Kosten der Erteilung einer 
neuen Schuldverschreibung auf den 
Inhaber an Stelle der für 
kraftlos erklärten zu tragen 
und vorzuschießen s. Schuld-- 
verschreibung — Schulover- 
schreibung. 
Neue Zins= oder Rentenscheine für 
eine Schuldverschreibung auf den 
Inhaber dürfen an den Inhaber der 
zum Empfange der Scheine ermäch- 
tigenden Urkunde (Erneuerungsschein) 
nicht ausgegeben werden, wenn der 
Inhaber der Schuldverschreibung der 
Ausgabe widersprochen hat. Die 
Scheine sind in diesem Falle dem 
Inhaber der Schuldverschreibung aus- 
zuhändigen, wenn er die Schuld- 
verschreibung vorlegt. 
Wird eine Urkunde, in welcher der 
Gläubiger benannt ist, mit der Be- 
stimmung ausgegeben, daß die in der 
Urkunde versprochene Leistung an 
jeden Inhaber bewirkt werden kann, 
so wird der Schuldner durch die 
Leistung an den Inhaber der Urkunde 
befreit. Der Inhaber ist nicht be- 
rechtigt, die Leistung zu verlangen. 
Der Schuldner ist nur gegen Aus- 
händigung der Urkunde zur Leistung 
verpflichttet. 
Schuldversprechen. 
Vertrag, durch den eine Leistung in 
der Weise versprochen wird, daß 
das Versprechen die V. selbständig 
begründen soll s. Schuldversprechen 
— Schuldversprechen. 
Selbsthülfe 230, 231 f. Selbst- 
hülle — Selbsthülfe. 
Selbstverteidigung s. Selbstver- 
teldigang — Selbstoerteidigung. 
Stiftung. 
V. des Stifters: 
19.
	        
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