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3) Zu 8. 8 und zu §. 9 A. 9. Zu dem hiernach zahlbaren Servise gehört auch der Stallservis,
vorausgesett, dal die Pferdestallung nicht aufgegeben ist, was zu bescheinigen bleibt.
4) Zu §. 12. Alle Bedürfnisse, deren Gewährung den Kommunen nach den allgemein geltenden Be-
stimmungen nicht gegen Onittungsleistung des Truppentheils obliegt, sind baar zu bezahlen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 489/12. 78. M. O. D. 3.