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IX. Fürstenthum Waldeck.
Die höhere Bürgerschule zu Arolsen.
X. Fürstenthum Reuß ältere Linie.
Die Real-Abtheilung der höheren Bürgerschule zu
reiz.,
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XI. Fürstenthum Lippe.
Die Realklassen des Gymnasiums zu Detmold.
bb. Anbere Tehranstallen.
I. Königreich Preußen.
Provinz Schleswig-Holstein.
1. Die Marineschule zu Kiel.
Provinz Hessen-Nassau.
Die Städtische Handelsschule zu Frankfurt a.
ain,
3. - Gewerbeschule daselbst.
II. Königreich Bayern.
uDie Industrieschule zu Augsburg,
- Kaiserslautern,
d
3. Die Central-Thierarzneischule zu München,
4 Städtische Handelsschule daselbst,
5. Industrieschule daselbst,
6. - zu Nürnberg,
7. . landwirthschaftliche Centralschule zu
Weihenstephan.
III. Königreich Sachsen.
Die höhere Handels-Lehranstalt zu Chemnitz,
" O„- - Dresden,
* Leipzig.
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SOLO
b.Privat-Lehranstalten.x)
I. Königreich Preußen.
Provinz Preußen.
1. Die Handels-Akademic zu Danzig.
Provinz Brandenburg.
2. Die Handelsschule zu Berlin.
Provinz Posen.
3. Das Pädagogium des Dr. Beheim-Schwarzbach
zu Ostrowo bei Filehne.
Provinz Schlesien.
4. Die Handelsschule des Dr. Steinhaus zu
Breslau,
5. das Pädagogium zu Niesky.
Provinz Hessen Nassau.
6. Das Schenk'sche Lehr= und Erziehungs-Institut
zu Friedrichsdorf bei Homburg.
Rheinprovinz.
7. Die Erziehungs-Anstalt des Dr. Kortegarn zu
Bonn.
eines Regierungs-Kommissarius abgeha
von der Aussichtsbehörde genehmigt ist.
II. Königreich Sachsen.
Die Real-Abtheilung der Lehr= und Erziehungs-
Anstalt von Böhme zu Dresden,
2. Lehr. und Erziehungs-Anstalt des Dr. Jor-
dan (früher Dr. Krause) daselbst,
3... das Lehrinstitut des Dr. Th. Schlemm
(früher Käuffer) daselbst.
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III. Königreich Württemberg.
. Die Paulus'sche wissenschaftliche Bildungs-An-
stalt auf dem Salon bei Ludwigsburg,
höhere Handelsschule zu Stuttgart.
IV. Großherzogthum Baden.
Die mit der Großherzoglichen höheren Bürger-
scul verbundene Bender'sche Privatanstalt zu Wein-
eim.
N
V. Großherzogthum Hessen.
1. Die Privat-Realschule des Dr. Klein (früher
Scharvogel) zu Mainz,
2. Hoanelsschule des Dr. Nägler zu Offen-
bach.
q) Die unter dieser Kategorie aufgeführten Anstalten dürfen Besähigungszeugnisse nur auf Grund einer im Beisein
tenen, wohlbestandenen Entlassungsprüfung ausstellen, für welche das Neglement