Contents: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Unterbrechung 
8 
209 
210 
1101 
639 
Art. 
736 
1666 
1838 
durch Abschlagzahlung, Zinszahlung, 
Sicherheitsleistung oder in anderer 
Weise; 217; 
durch Erhebung der Klage; 211, 
212, 217; 
durch die Zustellung eines Zahlungs- 
befehls im Mahnverfahren; 213, 
217; 
durch die Anmeldung des An- 
spruchs im Konkurse; 214, 217; 
. durch die Geltendmachung der 
Aufrechnung des Anspruchs im 
Prozesse; 215, 217; 
.durch die Streitverkündigung in 
dem Prozesse, von dessen Aus- 
gange der Anspruch abhängt; 215, 
217; 
durch die Vornahmer einer Voll- 
streckungshandlung oder die 
Stellung des Antrags auf Zwangs- 
vollstreckung; 216, 217; 
.durch Einreichung des Gesuchs 
bezüglich der Zulässigkeit des 
Rechtswegs und der Bestimmung 
des zuständigen Gerichts; 217. 
Vorkaufsrecht s. Hpothek — 
Hypothek 1170. 
Werkvertrag 651 s. Kauf — 
Kauf 477. 
2. 
Unterbringung. 
Einführungsgesetz s. E.G. — E.G. 
Verwandtschaft. 
Das Vormundschaftsgericht kann an- 
ordnen, daß das Kind, dessen leib- 
liches oder geistiges Wohl durch den 
Vater gefährdet wird, zum Zwecke 
der Erziehung in eine geeignete 
Familie oder eine Erziehungsanstalt 
oder eine Besserungsanstalt unter- 
gebracht wird. 1687. 
Vormundschaft. 
Das Vormunyschaftsgericht kann an- 
ordnen, daß der Mündel zum Zwecke 
der Erziehung in einer geeigneten 
Familie oder in einer Erziehungs- 
92 
  
8 
628 
989 
1016 
2023 
2375 
2380 
1378 
848 
Untergang 
anstalt oder einer Besserungsanstalt 
untergebracht wird. Steht dem Vater 
oder der Mutter die Sorge für die 
Person des Mündels zu, so ist eine 
solche Anordnung nur unter der Vor- 
aussetzung des § 1666 zulässig. 
Untergang. 
Dienstvertrag s. Vertrag 
Vertrag 347. 
Eigentum. 
Verantwortlichkeit des Besitzers für 
einen dem Eigentümer durch U. der 
herauszugebenden Sache entstehenden 
Schaden s. Eigentam — Eigentum. 
Erbbaurecht. 
Das Erbbaurecht erlischt nicht da- 
durch, daß das Bauwerk untergeht. 
Erbe. 
Verantwortlichkeit des Erbschafts- 
besitzers für einen dem Erben durch 
U. einer zur Erbschaft gehörenden 
Sache entstehenden Schaden s. Erbe 
— Erbe. 
Erbschaftskauf. 
Ein Anspruch des Käufers einer Erb- 
schaft auf Ersatz eines untergegangenen 
Erbschaftsgegenstandes besteht nicht s. 
Erbschaftskauf — Erbschaftskauf. 
Der Käufer einer Erbschaft trägt 
von dem Abschlusse des Kaufes an 
die Gefahr des zufälligen U. 
der Erbschaftsgegenstände. 
Gesellschaft. 
Gegenstände, die ein Gesellschafter 
der Gesellschaft zur Benutzung über- 
lassen hat, sind ihm zurückzugeben. 
Für einen durch Zufall in Abgang 
gekommenen oder verschlechterten Ge- 
genstand kann er nicht Ersatz ver- 
langen. 731, 738. 
Güterrecht s. Nießbrauch 1048. 
Handlung. 
Verantwortlichkeit für den zufälligen 
U. einer einem Dritten durch un-
	        
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