Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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Armee-Verordnungs-BVlatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
13. Jahrgang. Herlin, den 2. März 1878. Nr. 5. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
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Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 J. berechnet, falls nicht für einzelne Rummern noch 
desonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
Nr. 48. 
Uebungen des Beurlaubtenstandes für 1878—79. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß hinsichtlich der Uebungen des Beurlaubtenstandes 
für das Etatslate 1878—79 Vorbereitungen nach den nachfolgenden Festsetzungen zu treffen sind. Weitere 
Befehle bleiben vorbehalten: « « 
1) Es werden zu diesen Uebungen aus der Landwehr und der Reserve einberufen: 
a. bei der Infanterie 89,000 Mann 
  
b. bei den Jägern und Schützen 2,400 „ 
bei der gehrakrtilze « TM « einschl. der vom Kriegs-Ministerium festzusetzenden 
e. bei den Pionieren 2.500 R„ Zahl von Unteroffizieren, Lazarethgehilfen rc. 
f. bei dem Eisenbahn-Regiment 550 „ 
g. bei dem Traun 2,800 
., » 
Die Bestimmung über die weitere Vertheilung hat durch das Kriegs-Ministerium zu erfolgen. 
2) Ueber Einziehung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes zur Kompletirung der an den großen 
erbst-Uebungen theilnehmenden Truppentheile wird besondere Verfügung getroffen werden. 
3) Die Dauer der unter 1 gedachten Uebungen für die tandwehr und alle Train-Mannschaften — die 
Tage des Zusammentrittes und Auseinandergehens am Uebungsorte mit einbegriffen — beträgt 
12 Tage. Wo es im Interesse der Ausbildung für wünschenswerth erachtet wird, kann für die 
Neseror en, je nach Bestimmung der General-Kommandos bezw. obersten Waffen-Instanzen, diese 
Uebungszeit bis zu 20 Tagen verlängert werden. 
Die zu diesen Uebungen aus dem Beurlanbtenstande einzuziehenden Offiziere oder Unter- 
offiziere haben überall einen Tag früher am Uebungsorte einzutreffen, wie die übrigen Mannschaften. 
4) Die Uebungen bei der Infanterie werden durch die General-Kommandos, bei den anderen Waffen 
durch die obersten Waffen-Instanzen geleitet. s- 
5)DieUebungenderLandweht-JnfanteriesindeninBataillonen,undnurwoeslokaleodetandete 
Verhältnisse bedingen, in Kompagnien, die der Landwehr-Fuß-Artillerie in Kompagnien, wo mehrere 
derselben den gleichen Uebungsort haben, in Bataillonen, die des Trains in Kompagnien bezw. 
Eanitits-Detachemente statt, welche sämmtlich zu diesem Zweck besonders formirt werden. 
6) Ob bei den Pionieren und dem Eisenbahn Regiment die Formation besonderer Kompagnien 
erforderlich ist, entscheiden die betreffenden obersten Waffen-Instanzen. 
7) Die Uebungsorte der Garde-Landwehr-Infanterie werden Seitens des General-Kommandos des 
Garde-Korps bestimmt. 
Als Uebungsorte für die Provinzial-Landwehr--Infanterie werden in der Regel Garnisonorte 
der Infanterie gewählt. « 
8) Jäger (Schützen), Pioniere und Train-Mannschaften üben im Auschluß an die betreffenden Linien= 
Truppentheile.
	        
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