Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

9) Die Uebungsorte für die Feld- und Fuß-Artillerie und für die Maunschaften des Eisenbahn-Reg 8 
timmt ## Genergl-JInspektion der Arti#eris beyw. der Chei dos Gencralstahes der 2* 
nvgastandvlß mit den Lüguchm wrlete# 
10) Der Zeitpu#n## der Uebungen wird Geitens der General-Kommandos bezw. obersten Waffen-Instanzen 
nach Vereinbarung mit den ersteren, im Allgemeinen in die Monate April, Mai und Juni d. Js., 
für die Schifffahrt treibenden Mannschaften in das Winter-Halbjahr 1878—79 gelegt. Die 
· Interessen derammetskenbethekltgtenbürgerltchmBerufskreifewerdenbeiderWahldesZectqu 
esondergzuberücksichttgenfern. 
Die Train-Uebungen finden nach beendeten Herbstübungen der betreffenden Armee-Korys 
tt. Die Sanitäts-Detachements üben zu gleicher Zeit mit den Krankentrögern des Friedensstandes. 
11) Aus den Hohengollernschen Landen üben die bezüglichen Mannschaften des Beurlaubtenstandes — 
ausschließlich Jäger und Schützen — mit donen des 14. Armee-Korps gemeinsam. Diese Jäger 
(Schützen) sowie die im Bezirk des 14. Armee-Kerps befindlichen Mannschaften dieser Waffe üben 
nach näherer Bestimmung der betreffenden Infpektion beim Rheinischen Jäger-Batailkon Nr. 8 bezw. 
Lauenburgischen Jäger-Bataillon Nr. 9, Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Garde-Korps 
aller Waffen, welhe nach den Königreichen Bayern, Sachsen und Württemberg verzogen sind, 
werden nicht herangezogen. 
12) Bei jedem Armee-Korps können 26 Unteroffiziere der Reserve der Kavallerie auf die Dauer von 
6 Wochen zu den Kavallerie-Regimenterun bezw. Train-Bataillonen über den Etat eingezogen werden. 
Berlin, den 22. Februar 1878. Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. r. Kameke. 
Verlin, den 72. Februar 1878. 
# Anschlufse an rsieherd Allerhöchste Kabinets. Ovdre bestimmt das Kriegs-Ministerium: 
1) Die Unkage ergiebt die Grenzen, innerhalb welcher sich die Uebungen, einschließlich derer der Schiff- 
fahrt treibenden Mannschaften, zu halten haben. Beim Traiu kommen die etma ühungspflichtigen 
Schifffahrt treibenden Mannschaften nicht zur Einziehung. 
2) Bei einer längeren als 12. beim. 13tägigen Uebungsdauer ist eine entsprechend geringere Anzahl 
von Mann Wenieh amit die Löhnungsbeträge für die in der anliegenden Zusammen- 
suag s worfenen Mannschaften bei den einzelnen Armee-Korps bezw. Wasfengottungen nicht 
itten werden. 
3) gehiere Behufs Darlegung ihrer Sefähigung! zur Weiterbeförderung bezw. Behufs Ableistung von 
Uebungen im Reserv#e- und Landwehr-Verhältniß, sowie Offizier-Aspiranten aller Wassen können 
edarf — auch vor dem 1. April d. Jo., s. den 8 66 des Geldverpflegungs-Neglements und die 
diesseitige VBerfügung vom 10. Dezember 1877 — Nr. 242, 12 A. 1. (Armee-Verordnungs-Blatt 
r. 29) — auf vie bestimmungsmäßige Dauer eingezogen werden. Eine Anrechnung der Offizier= 
#rirauten zuf die in der Anlage Füsselente. Mannschaftszahlen findet nicht statt. 
4) Die General-Kommandos werden ermächtigt, im Sinne des diesseitigen Erlasses vom 14. März 1877 
— Nr. 284, 3 A. 1. — einen von den im Mobilmachungsfalle als Adjutanten für die stellvertretenden 
General-Kommandos designirten inaktiven oder dem Beurlaubtenstande angehörenden Offizieren zu 
einer sechswöchentlichen Dienstleistung einzuziehen. Ebenso können nach Maßgabe des Erlasses vom 
26. April 1875 — Nr. 516, 4 A. 1. — dergleichen Offiziere Behufs Ausbildung für den Dienst als 
Adjutant eines Landwehr-Bezirks-Kommandos auf dieselbe Dauer einberufen werden. 
Diese Dienstleistungen können von inaktiven oder Landwehr- Offizieren nur mit deren Ein- 
verständniß erfolgen. 
5), Betreffs etwaiger Einziehung von Assistenz= und Unter-Aerzten des Beurlaubteustandes haben sich 
die Korps-Generalärzte zuvor mit der Militär-Medizinal-Abtheilung in Verbindung zu setzen. 
Die im Bezirk des 15. Armee-Korps ahzuhaltenden Uebunger finden bei Preußischen Truppentheilen statt. 
Die Einberufunz kann in mehreren Raten erfolgen. Z " 
8) dggge- bunger sind so zu leger, daß in diese Zeiten möglichst nur ein Sountag und kein 
esttag fällt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.