Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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Gehal W. # Wigun 
ehalts-Zulage-Bewilligungen. 
Sulage- " Berlia, den 26. Februar 1878 
E- ist in Frage gekommen, ob es für zulässig zu erachten sei, einem Beamten der Militär-Verwaltung, welchem 
die Entscheidung über seine Versetzung in den Ruhestand und die Höhe der ihm zustehenden Pension bereits 
bekannt gemacht worden ist, noch eine Gehaltszulage zu bewilligen, wenn nach dieser Bekanntmachung, aber 
vor dem Austritt des betreffenden Beamten aus dem Dienst Umstände (Gehaltsaufbesserungen durch den 
Etat oder Vakanzen) eingetreten sind, welche die Bewilligung einer solchen Julage gestattet haben würden 
falls die Pensionirung nicht verfügt worden wäre. Nach Maßgabe der stattgehabten Erörterungen ist diese 
Frage in Uebereinstimmung mit der in den übrigen Zweigen des Reichsdienstes und im Ressort der Preußi- 
schen Zivil-Staats-Verwaltung gehandhabten Praxis in verneinendem Sinne entschieden worden. 
Kriegs = Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 1682. 1. K. M. 
  
Nr. 50. 
Außerkurssetzung verschiedener Landes-Silber= und Kupfermünzen. 
Berlin, den 28. Februar 1878. 
Die nachstehend abgedruckte Zirkular-Verfügung des Herrn Finanz-Ministers vom 25. Februar d. J., betreffend 
die Außerkurssetzung verschiedener Landes = Silber- und Kupfermünzen, wird nebst der darin erwähnten Be- 
kanntmachung hierdurch zur Kenntniß gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 711. 2. 78. M. O. D. 1. 
Berlin, den 25. Februar 1878. 
Der Köni lichen Regierung Übersende ich in der Anlage eine Bekanntmachung, betreffend die Arßerkurs- 
setzung verschiedener Landes-Silber= und Kupfermünzen, mit dem Veranlassen, dieselbe sofort durch das Reglerungs- 
Amts-Blatt und die Kreis-Blätter zu veröffentlichen, und die von derselben ressortirenden Kassen mit ent- 
sprechender Anweisung zu versehen. Zu den außer Kurs gesetzten Einsechstelt elerstücken deutschen Gepräges 
gehören auch die gich-färtgalesüös landgräflich bessschen und Lursesühen es. 
Die bei den Kassen vorhandenen oder innerhalb der Präklusivfrist noch eingehenden Münzen der be- 
treffenden Art sind in möglichst abgerundeten Beträgen, lassenmäßi verpackt und bezeichnet, mit thunlichster 
Beschleunigung portofrei durch Vermittelung der Post-Kassen an das Münzmetall-Depot des Reichs abzuliefern. 
Der Finanz-Minister. 
Camphaufen. 
An sämmtliche Königliche Regierungen 2c. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Außerkurssetzung verschiedener Landes-Silber= und Kupfernünzen 
vom 22. Februar 1878. 
Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (R.-G.-Bl. S. 233) phat der Bundes- 
rath die nachstehenden Bestimmungen getroffen: 
8. 1. 
Vom 1. März 1878 Felten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel: 
1) die Einsechste lalerst cke deutschen Gepräges; 
2) die Einhalb-, Einviertel- und Einachtelthalerstücke landgräflich besichen und kurhessischen Gepräges; 
3) die auf Grund der Zehntheilung des Groschens geprägten Zweipfennigstücke und die auf Grund der 
Zehn= oder Zwölftheilung des Groschens geprägten Einpfennigstücke (/, ½% und 1/12# Groschenstücke); 
4) die nach dem Marksystem ausgeprägten Fünf-, Zwei= und Einpfennigstücke mecklenburgischen Gepräges. 
Es ist daher vom 1. März 1878 ab, außer den mit der Einlöseng beauftragten Kassen, Niemand 
verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 4
	        
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