Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

§. 2. 
Die im Umlaufe befindlichen Einsechstelthalerstäcke deutschen Gepräges werden in der Zeit vom 
1. März 1878 bis 1. Juni 1878 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Landeskassen, 
die im Umlaufe befindlichen unter §. 1 Ziff. 2 bis 4 aufgeführten Mänzen in der gleichen Zeit von den durch 
die Landes-Zentralbehörden zu bedeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt 
haben, bezw. in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem im 8. 3 angegebenen Werth- 
verhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs= oder 
Landesmünzen 7 
Nach dem 1. Juni 1878 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch 
zur Umwechselung angenommen. 
8. 3. 
hättnieie Einlösung der im §. 1 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachstehend vermerkten festen Wertt 
ver e. 
8. 1Nr. 1. · 
des Einsechstelthalerstücke zu. . . . 90 J Reichsmünze 
Zu 8. 1 Nr. 2. 
der hessischen 
Einhalbthalerstücke 1114.. 1 450 J - 
Einviertelthalerstückezu.. .. . — M. 7T8 · 
Einachtelthalcrstitckezu......—.M371,J - 
Zu 8. 1Nr. 3. 
der Zweipfennigstücke zu ... —.4 24 - 
der ndennn zun.. —4 1—N - 
u §. 1 Nr. 4. 
Der defelbst u cete Fünf., Zwei= und Einpfennigstücke zu refp. 5, 2, 1 Reichsmllnze. 
g. 4. 
Die Berpfkichtung zur Annahme und Umtansch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders, als 
durch den gewöhnlichen Uus im Gewicht weingerte, ingleichen auf verfälschte Münzftücke keine Anwendung. 
lin, den 22. Februar 1878. 
Der Reichskanzler. 
ur Ausführung der vorstehenden, im Reichs-Gesetz-Blatt publizirten Belanntmachung wird hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, deß unter den voraufgeführten bezüglichen Bedingungen die im §. 1 No. 1, 2 
und 3 bezeichneten Münzen in der Zeit vom 1. März bis Ende Mai 1878 innerball des Preußischen Staates 
bei den unten namhaft gemachten Kassen nach dem festgesetzten Werthverhältnisse sowohl in Zahlung angenommen 
als aug gegen Vehs- beziehungsweise Landes-Münzen, umgewechselt werden. 
in Berkin: 
Bei der Generak-Staatskasse, 
.. Staatsschulden--Tilgungs-Kasse, 
.Kasse der Königlichen Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern, 
". dem Haupt-Steuer-Amt für iuländische Gegenstände, 
" „ up#j. Steuer-Amt für ausländische Gegenstände und 
k* der unter dem Vorsteher der Ministerial-Militär= und Bau-Kommission stehenden Kasse; 
b) in. Herimen- -Heup..2 
ei den Regierungs-Haupt- en, 
= Be goabearo der Provinz Hannmover, 
é, der Landes-Kasse in Sigmaringen, 
nde Dlasen 3niel hen SteperCmdfänger in den Frovinden Schleswig.Hollten, 5 
* den Kassen der Königlichen Steuer = Empfänger in rovinzen eswig-Holstein, Hannover, 
Westfalen, Hessen.Nasfau und Rheinland 
den Bezirks-Kassen in den Hohengollernschen Landen,
	        
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