§. 2.
Die im Umlaufe befindlichen Einsechstelthalerstäcke deutschen Gepräges werden in der Zeit vom
1. März 1878 bis 1. Juni 1878 von den durch die Landes-Zentralbehörden zu bezeichnenden Landeskassen,
die im Umlaufe befindlichen unter §. 1 Ziff. 2 bis 4 aufgeführten Mänzen in der gleichen Zeit von den durch
die Landes-Zentralbehörden zu bedeichnenden Kassen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt
haben, bezw. in deren Gebiet dieselben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem im 8. 3 angegebenen Werth-
verhältnisse für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs= oder
Landesmünzen 7
Nach dem 1. Juni 1878 werden derartige Münzen auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch
zur Umwechselung angenommen.
8. 3.
hättnieie Einlösung der im §. 1 bezeichneten Münzen erfolgt zu dem nachstehend vermerkten festen Wertt
ver e.
8. 1Nr. 1. ·
des Einsechstelthalerstücke zu. . . . 90 J Reichsmünze
Zu 8. 1 Nr. 2.
der hessischen
Einhalbthalerstücke 1114.. 1 450 J -
Einviertelthalerstückezu.. .. . — M. 7T8 ·
Einachtelthalcrstitckezu......—.M371,J -
Zu 8. 1Nr. 3.
der Zweipfennigstücke zu ... —.4 24 -
der ndennn zun.. —4 1—N -
u §. 1 Nr. 4.
Der defelbst u cete Fünf., Zwei= und Einpfennigstücke zu refp. 5, 2, 1 Reichsmllnze.
g. 4.
Die Berpfkichtung zur Annahme und Umtansch (§. 2) findet auf durchlöcherte und anders, als
durch den gewöhnlichen Uus im Gewicht weingerte, ingleichen auf verfälschte Münzftücke keine Anwendung.
lin, den 22. Februar 1878.
Der Reichskanzler.
ur Ausführung der vorstehenden, im Reichs-Gesetz-Blatt publizirten Belanntmachung wird hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, deß unter den voraufgeführten bezüglichen Bedingungen die im §. 1 No. 1, 2
und 3 bezeichneten Münzen in der Zeit vom 1. März bis Ende Mai 1878 innerball des Preußischen Staates
bei den unten namhaft gemachten Kassen nach dem festgesetzten Werthverhältnisse sowohl in Zahlung angenommen
als aug gegen Vehs- beziehungsweise Landes-Münzen, umgewechselt werden.
in Berkin:
Bei der Generak-Staatskasse,
.. Staatsschulden--Tilgungs-Kasse,
.Kasse der Königlichen Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern,
". dem Haupt-Steuer-Amt für iuländische Gegenstände,
" „ up#j. Steuer-Amt für ausländische Gegenstände und
k* der unter dem Vorsteher der Ministerial-Militär= und Bau-Kommission stehenden Kasse;
b) in. Herimen- -Heup..2
ei den Regierungs-Haupt- en,
= Be goabearo der Provinz Hannmover,
é, der Landes-Kasse in Sigmaringen,
nde Dlasen 3niel hen SteperCmdfänger in den Frovinden Schleswig.Hollten, 5
* den Kassen der Königlichen Steuer = Empfänger in rovinzen eswig-Holstein, Hannover,
Westfalen, Hessen.Nasfau und Rheinland
den Bezirks-Kassen in den Hohengollernschen Landen,