Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

Armee-Verordnunge-Platt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
12. Jahrgang. Berlin, den 10. März 1878. Nr. 6. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn T Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
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Der viertellährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.X 50 J. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Berkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 4 herechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
Nr. 53. 
Neue Probe eines Gewehrriemens. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß die beifolgende Probe des Gewehrriemens für die 
mit dem Infanterie-Gewehr bewaffneten Truppentheile bei Neubeschaffungen eingeführt werde. Das Kriegs- 
Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 28. Februar 1878. 
  
Wilhelm. 
v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
. Berlin, den 7. März 1878. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. Die 
erforderlichen Proben und Nachproben des Gewehrriemens werden den Königlichen General-Kommandos durch 
das Militär-Oekonomie-Departement nach erfolgter Anfertigung zugestellt werden. 
Kriegs-Ministerium. 
« v. Kameke. 
No. 57. 3. M. O. D. 3. 
  
Nr. 54. 
Anstellung der Militär-Anwärter in Elsaß-Lothringen. 
Auf Ihren Bericht vom 2. dieses Monats ertheile Ich der mit demselben Mir vorgelegten Verordnung, 
betreffend die Anstellung der Militär-Anwärter in Elsaß-Lothringen, hierdurch Meine Genehmigung. Zugleich 
enehmige Ich, daß die vor Erlaß der Verordnung bei den Behörden in Elsaß-Lothringen bereits in den 
Pient eingetretenen Zivil-Supernumerare und sonstigen Zivil-Anwärter, welche die vorgeschriebenen Prüfungen 
bestanden baben, bei der Besetzung der in der Nachweisung zu 1: 1 der Verordnung aufgeführten Stellen vor 
den in §. 1 zu b und c der Verordnung bezeichneten Militär-Anwärtern berücksichtigt werden. 
Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 26. Januar 1878. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Kameke. 
An den Reichskanzler und den Kriegs-Minister.
	        
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