Verordnung,
betreffend die Anstellung der Militär-Anwirter in Elsaß-Lothringen.
G. 1.
In Elsaß-Lothringen sind die in der anliegenden Nachweisung vrrrzeichneten Stellen von Reichs-
beamten und Landesbeamten in dem dabei angegebenen Verhältniß mit Militär-Anwärtern (§8. 58 und 75
des Gesetzes vom 27. Juni 1871, Reichsgesetzblatt Seite 275; §. 10 des Gesetzes vom 4. April 1874, Reichs-
gesetzblatt Seite 25; Nr. 3 des Gesetzes vom 8. Februar 1875, Gesetzblatt für Elsaß-Lothringen Seite 9) zu
besetzen, und zwar ei gleicher Befähigung in der Folgeordnung, daß von den Anwärtern zunächst
a. die in Elsaß-Lothringen geborenen, sodann
b. diejenigen, welche aus den in Elsaß-Lothringen garnisonirenden Truppentheilen, einschließlich der
sies und der Schutzmannschaften zu Straßburg, Mülhausen und Metz, hervorgegangen
nd, endli
. sonstige Militär-Anwärter
anzunehmen sind.
Innerhalb der vorstehenden Klassen rangiren, bei vorhandener Qualifikation, die Militär-Anwärter
hinsichtlich der Reihenfolge ihrer Anstellung im ZJivildienst wie folgt unter sich:
1) die Suhber des Zivilversorgungsscheins,
2) die Juhaber des ivilanstellungsscheins.
Innerhalb der Inhaber des Zivilversorgungsscheins sind zunächst Unteroffiziere, welche nach minde-
stens achtjähriger Dienstzeit ausgeschieden sind= zu berücksichtigen. Im Uebrigen richtet sich die Reihenfolge
der Militär-Anwärter nach der Zeit der Anmeldung zu einer Stelle, bei gleichgeitiger Anmeldung nach der
Länge der militärischen Dienstzeit.
§. 2.
forderli einer jeden Anstellung im Zivildienste ist die Befähigung für die betreffende Stelle unbedingt
erforderlich.
st für eine Dienststelle oder für eine Kategorie von Dienststellen eine besondere Prüfung vorgeschrieben,
so darf die Anstellung in einer derartigen Stelle erst nach Bestehen der Prüfung stattfinden.
In der Regel erfolgt die Anstellung der Militär-Anwärter erst nach einer zur Zufriedenheit der vor-
gesetzten Zivilbehörde abgelegten Probedienstleistung von sechs Monaten. Für die Dauer der Probedienst-
leistung sind den Betheiligten angemessene Remunerationen zu gewähren.
S. 3.
Die nach §. 1 für Militär-Anwärter bestimmten Zivilstellen dürfen vurch Zivil-Anwärter nicht besetzt
werden, so lange qualifizirte Militär-Anwärter vorhanden sind und sich darum bewerben.
Dieses Vorzugsrecht der Militär-Anwärter gilt bis zu ihrer Anstellung in einer etatsmäßigen Stelle
des Zivildienstes, nicht aber bei dem ferneren Aufrücken in höhere Diensteinnahmen oder bei der Beförderung
im Dienste. Hierüber haben vielmehr die vorgeseten Behörden lediglich nach ihrem Ermessen zu befinden,
welches durch Qnalifikation, Dienstführung und Dienstalter bestimmt wird. Den vormaligen Militär-Anwärtern
steht ein Anspruch auf vorzugsweise oder auch nur alternirende Berücksichtigung hierbei nicht zu. Ihre Anciennetät
unter den Exspektanten für höhere Dienststellen soll aber von dem Zeitpunkte ihrer ersten definitiven Anstellung
im Zivil-, Reichs= oder Staatsbienste datiren.
8. 4.
Die Behörden, welchen die besetzung der für Militär-Anwärter vorbehaltenen Stellen zusteht, sind
verpflichtet, die Ermittelung von Militär-Anwärtern, falls ihnen nicht schon direkte Anträge von solchen oder
vom General-Kommando übermittelte Nachweisungen vorliegen, durch öffentliche Aufforderung zu Bewerbungen
um die erledigten Stellen zu bewirken. Sie lassen diese Aufforderungen dem Unter-Elsässischen Reserve-
Landwehr-Bataillon (Straßburg) Nr. 98 unter gleichzeitiger genauer Mittheilung des Gehalts der Stelle,
der an den Bewerber gestellten Anforderungen, sowie aller sonsiigen für denselben nothwendigen Angaben zugehen.