Nr. 58.
Zulagen bei Kommandos zu Uebungen des Beurlaubtenstandes.
Berlin, den 2. März 1878.
Die im §. 51 des Geldverpflegungs-Reglements für das Preußische Heer im Frieden erwähnten Zulagen
sind zahlbar in allen Fällen, in welchen aus den übenden Mannschaften des Beurlaubtenstandes besondere
Abtheilungen gebildet werden, auch wenn diese nicht die für die im qu. Paragraphen besonders erwähnten
Formationen festgesetzte Mannschaftsstärke erreichen, beziehungsweise deren Bezeichnung führen.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Dresow.
No. 334. 2. 78. M. O. D. 3.
Nr. 59.
Bezug der Kriegs-Sanitäts-Ordnung.
Berlin, den 5. März 1878.
Nach statigehabter Vertheilung der zum Dienstgebrauch bestimmten Exemplare der Kriegs-Sanitäts-Ordnung
vom 10. Januar 1878 kann letztere auch von der Königlichen Hof-Buchhandlung von E. S. Mittler & Sohn
hierselbst, Kochstr. 69/70, bezogen werden. Der Ladenpreis beträgt für alle Personen, welche bei der Deutschen
Reichs-Armee im Frieden oder im Kriege eine dienstliche Stellung einnehmen im Falle des direkten Bezuges
3 Mark für das brochirte Exemplar.
Kriegs-Ministerium; Militär-Medizinal-Abtheilung.
Grimm. Coler.
No. 223. 3. 78. M. M. A.
Nr. 60.
Die Beschaffung von Messinghähnen zum Abfüllen des Petroleums betreffend.
Berlin, den 6. März 1878.
E- hat sich als nothwendig herausgestellt, zum Abfüllen des Petroleums aus den Fässern neben den nach
der Verfügung vom 18. September 1875 Nr. 1055 7. M. O. D. 4. bereits zuständigen Füllgemäßen noch besondere
Hähne zu gewähren. Das Departement genehmigt daher, daß für jedes zur Lagerung und Verausgabung
von Petroleum an die Truppen bestimmte Lokal in den Kasernen 2c. # ein Messinghahn beschafft werde.
Die Beilage B. VIII. der Vorschriften über Einrichtung und Ausstattung der Kasernen wird hierdurch
ergänzt.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Sandkuhl.
No. 32. 1. 78. M. O. D. 4.
Nr. 61.
Druckfehler-Berichtigung.
Berlin, den 6. März 1878.
In dem Schema B. — Seite 17 — der Abänderungen der Schieß-Instruktion vom 15. November 1877 für
die Fuß-Artillerie und Pioniere muß es, in Uebereinstimmung mit der auf Seite 11 ebendaselbst festgesetzten
Entfernung in der 5. Querspalte anstatt „250 m“ — „200 m“ lauten.
Allgemeines Kriegs-Departement. Armee-Abtheilung A.
v. Wittich. v. Marklowski.
No. 193. 3. 78. A. 1.