mit demselben alsdann, ebenso wie die im Verbande einer Militär-Gemeinde lebenden Personen,
wegen der Stolgebühren lediglich auf eigene Kosten, also unter Ausschluß der in dem allegirten
Tesue 9 eugelassenen Vergütung aus Militär-Fonds, abzufinden haben.
3) Für Taufen und Tranungen düchen von Militär-Pfarrern beziehungsweise mit der Militär-Seelsorge
beauftragten Zivil-Geistlichen Stolgebühren auch dann nicht gefordert werden, wenn die betreffende
Amtshandlung nicht in der Kirche, sondern in Gemäßheit ortsüblichen Brauchs oder in Folge des-
fallsigen Wunsches in der Behausung des Betheiligten stattfindet. Seitens des Letzteren ist jedoch
eventuell die Erstattung besonderer Kosten beziehungsweise baarer Auslagen, welche das
bezügliche Verfahren nach örtlichem Herkommen oder den besondern Verhältnissen des einzelnen Falles
dem Pfarrer etwa verursacht, nicht 8 versagen.
4) In Ansehung der in §. 106 der Militär-Kirchen-Ordnung vom 12. Februar 1832 bezeichneten
Kirchenbuchs = Atteste wird für die mittelst der Allerhöchsten Ordre vom 21. Juli v. Is. hergestellte
Gebührenfreiheit durch die Zeit, welcher die zu bescheinigende Handlung 2c. angehört, kein Unter-
schied begründet. Alle derartigen Atteste sind vielmehr ohne Rücksicht darauf, ob die betreffende
Handlung 2c. den Zeitraum vor oder nach dem 1. September 1877 berührt, gebührenfrei ausgustellen.
Diese Gebührenfreiheit Reit nicht nur den Mitgliedern des engeren Verbandes der dem betreffen-
ven Pfarrer zugewiesenen Militär-Gemeinde, sondern auch den Mitgliedern jeder anderen Militär-
emeinde zu.
Dagegen ist in denjenigen Fällen, in denen die Ausfertigung bezüglicher Atteste aus den Militär=
Kirchenbüchern von Zivil-Personen nachgesucht wird, welche keiner Militär-Gemeinde angehören, eine
Verpflichtung der Militär-Pfarrer bezw. der als solche fungirenden Zivil-Geistlichen zur unentgeltlichen
Ausstellung der verlangten Atteste nicht als vorhanden anzusehen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 516. 3. A. 2.
Nr. 68. "
Dislokation der 5. Eskadron Destfälischen Kürasster-Regiments Nr. 4.
Berlin, den 20. März 1878.
Mittesst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 14. d. Mts. ist bestimmt worden, daß zum 1. April d. Is. die
5. Eskadron Westfälischen Kürassier-Regiments Nr. 4 von Warendorf nach Münster zu verlegen ist, was hier-
durch zur Kenntiß der Armee gebracht wird.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 509. 3. A. 1.
Nr. 69.
Gebührnisse einjährig-freiwilliger Aerzte bei Kommandes.
Berlin, den 22. März 1878.
Einährig-freiwillige Aerzte, welche sich nicht im Genusse der Unterarztlöhnung. befinden und vorübergehend
für ihre Person außerhalb der selbstgewählten Garnison in nicht vakante Assistenzarztstellen kommandirt
werden, erhalten dieselben Kompetenzen, wie die in vakanten Assistenzarztstellen außerhalb der Garnison ihrer
Wahl verwendeten einjährig-freiwilligen Aerzte.
In Ermangelung anderweitiger Fonds muß aber die entsprechende Löhnung aus einer im Korps-
bereich vakanten Assi zirhseene entnommen werden, und hat *çr½ der Korps-Generalarzt bei seinem Kom-
mandirungs-Vorschlage gleichzeitig für den Truppentheil und die Intendantur diejenige vakante Assistenzarzt-
stelle zu bezeichnen, für deren Rechnung jene ährmne zu verausgaben ul.
Aus letzterer Stelle ist für die Dauer des in Rede stehenden Kommandos eine Mitwahrnehmungs-
zulage nicht zahlbar.
Kriegs -Mirnisterium.
v. Kameke.
No. 929. 12. M. M. A.