Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Zwölfter Jahrgang (12)

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Nur in den Fällen, wo ohne Gwwährung einer Reisekosten-Entschädigung qualifizirte Persönlichkeiten 
nicht zu engagiren sind, und eine derartige Entschädigung deshalb vorher von der zuseindigen Provinzialbehörde 
ausnahmsweise zugesichert worden, ist die Zahlung derselben zulässig. Die vorher zugesicherte Reisekosten- 
Entschädigung Chhegelrer und Fuhrkosten) wird gemäß der Ausführungs-Bestimmungen vom 10. Jannar 
1876 (Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 3 pro 1876) zur Verordnung über Tagegelder 2c. vom 21. Juni 1875 
nach den Sätzen der Klasse V. gewährt. » · 
Im Sinne des citirten Grundsatzes kann auch den zur Hülfsleistung bei Bauausführungen zu 
engagirenden sonstigen Hülfstechnikern 2c. in Ausnahmefällen eine Entschädigung für die Hinreise zugesichert 
werden. Die Sätze, nach welchen diesen Hülfstechnikern 2c. die qu. Reisekosten-Entschädigung zu gewähren 
ist, sind auf Grund freier Vereinbarung festzustellen, müssen sich jedoch innerhalb derjenigen verordnungs- 
mäßigen Sätze halten, welche für nicht etatsmäßig angestellte Baumeister und Bauführer bestehen. Z 
Die Reisekosten -Entschädigung für die in der vorstehenden Verfügung gedachten Personen darf nicht 
unter dem Kapitel 34 des Etats verausgabt werden, sondern ist jederzeit für Rechnung des betreffenden 
Spezial-Baufonds in der über die bezügliche Bauausführung zu legenden Geldrechnung zu verausgaben. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 538. 2. 78. M. O. D. 4. v. Kameke. 
Nr. 74. 
Tantieme für Zahlung und Berrechnung von Baugeldern. 
Berlin, den 24. März 1878. 
Einige zur koessettigen Kenntniß gelangte Monita des Rechnungshofes des Deutschen Reiches haben ersehen 
lassen, daß die Vestsetzung in der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 17. November 1874, 
wruounach bei Banausführungen auf Grund von „Entreprise-Verträgen" für das Geschäft 
der Zahlung und Verrechnung der Baugelder ½ péCt. als Baugelder-Tantieme gewährt werden darf, 
Seitens der Lokal= bezw. Provinzialbehörden eine Auslegung dahingehend erfahren hat, daß mit „Entreprise= 
Vertrag“ nur ein solches schriftliches Abkommen gemeint sei, nach welchem ein Bau als Ganzes in Entre- 
prise (also General-Entreprise) vergeben wird. 
Die betreffenden Behörden haben dann auch die Tantieme für die Baukassenverwalter nur bei 
General-Entreprise-Verträgen nach dem Satze von ½ PpéCt. bemessen, bei Entreprise-Verträgen nach den 
verschiedenen Handwerkszweigen bezw. über Materialien haben sie dagegen die höheren Sätze 
(1, ½, Kakst,) gemäß §. 13 der Beilage A zur Geschäfts-Ordunnng für das Ga#muon. Gauwessen in Rech- 
nung gestellt. 
Diese Auffassung ist irrig; sie widerspricht sowohl den §§. 2 und 5 der Beilage A zur gedachten 
Geschäfts-Ordnung, an deren Stelle die Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 17. November 1874 getreten ist, 
als auch dem §. 90 der qu. Geschäfts-Ordnung, denn wie diese Paragraphen erkennen lassen, ist die Bezeichnung: 
„Entreprise-Vertrag“ ein Sammelbegriff, welcher sowohl die General-Entreprise als auch die Vergebung 
nach den verschiedenen Handwerkszweigen 2c. umfaßt. 
Es erhellt hieraus, daß für alle aus Baukontrakten, — gleichviel ob es sich um General-Entreprise 
oder um Verdingung nach den einzelnen Handwerkszweigen bezw. der erforderlichen Materialien handelt — 
sich ergebenden Kassengeschäfte nur ½ pCt. an Baugelder-Tantieme liquide ist, und daß die Sätze des §. 13 
der Beilage A zur Garnison = Bauordnung, wie auch die Ausführungs = Bestimmung vom 25. Januar 1875 
(Nr. 706. 11. 74. M. O. D. 4.) zu der Eingangs gedachten Merhöchsten Kabinets-Ordre vom 17. November 
1874 besagt. nur für auf Nechnung ausgeführte Bauten zahlbar sind. 
orstehende Deklaration bezieht sich auf solche Vauten, welche in das Ressort der die Baukassen- 
geschäfte besorgenden Lokalbehörde übergehen. Wird dagegen eine Lokalbehörde bei Bauten anderer nicht zu 
ihrem Ressort übergehenden Gebäude, mithin ohne dazu verpflichtet zu sein, mit Zahlung und Verrechnung 
der Baugelder beauftragt, dann beziehen die Baukassenverwalter nach §. 7 der Beilage A zur mehrerwähnten 
Garnison = Bauordnung die im §. 13 I. c. festgesetzten Prozentsätze von 1, ½, ¼/ péCt. der Ausgabesumme, 
der Bau mag in Entreprise oder auf Rechnung ausgeführt werden. 
Zur Erleichterung der Uebersicht über die die Beilage A zur Garnison-Bauordnung modifizirenden 
Tantieme-Bestimmungen s von der in diesem Erlaß in Bezug genommenen Allerhöchsten Kabinets-Ordre 
vom 17. November 1874 und von der kriegsministeriellen Verfügung vom 25. Jannar 1875 (No. 706. 11.74. 
M. O. D. 4.) Abschriften hierunter abgedruckt. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 661. 2. 78. M. O. D. 4. v. Kameke. 
  
  
  
  
 
	        
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