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Auf den Mir gehaltenen Vortrag will Ich die §§. 2 und 5 der Beilage A zur Geschäftsordnung
für das Garnison-Bauwesen aufheben und genehmigen, daß fortan die auf Grund von Entreprise-Verträgen
Rattsindenden Baugelder-Zahlungen von den mit der Rechnungslegung über die betreffenden Bauten betrauten
okal-Verwaltungs-Behörden geleistet werden und letztere für die diesfälligen Mühwaltungen bei der Zahlung
und Rechnungslegung eine Tantieme von ½/ péCt. der gezahlten Entreprise-Beträge in Rechnung stellen dürfen.
Berlin, den 17. November 1874.
Wilhelm.
Z v. Kameke.
An das Kriegs-Ministerium.
No. 706. 11. 74. M. O. D. 4.
Berlin, den 25. Januar 1875.
Der Königlichen Intendantur wird in der Anlage beglaubigte Abschrift der Allerhöchsten Kabinets-
Ordre vom 17. November v. Is., die Aufhebung der §§. 2 und 5 der Beilage A zur Geschäftsordnung für
das Garnison-Bauwesen betreffend, mit der Veranlassung ergebenst übersandt, danach in Zukunft auc die
sämmtlichen auf Entreprise--Kontrakten beruhenden Zahlungen durch die Spezial-Baukassen gegen Bewilligung
einer Tantieme von ½ péCt. von den gezahlten Entreprise-Beträgen leisten zu lasen.
Bemerkt wird hierbei, daß es für auf Rechnung ausgeführte Bauten, bei welchen die Zahlung der
Bangelder ebenfalls immer durch die Spezialbaukassen zu bewirken ist, bei der Gewährung der Tantieme
nach den im §. 13 der genannten Beilage A Qbezeichneten Prozentsätzen verbleibt, und daß auch die übrigen
Bestimmungen dieser Beilage in Kraft verbleiben. — Da die Spezialbaukassen nunmehr bei allen Bauten,
für welche denselben nach den in Kraft verbleibenden Bestimmungen der Beilage A eine Tantieme überhaupt
gewährt werden darf, für die Zahlung und Verrechnung der Baugelder Tantieme erhalten, so dürfen
neben der Tantieme nach §. 10 der Beilage A keine Kopialien= 2c. Kosten liquidirt werden.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Karczewski. v. Bonin.
An sämmtliche Königliche Korps-Intendanturen.
No. 706. 11. 74. M. O. D. 4.
Nr. 75.
Aenderung des Schemas zu den Bekleidungs-Liquidationen.
Berlin, den 27. März 1878.
Die gegenwärtig bestehende Titel-Eintheilung des Etats-Kapitels 26 „Bekleidung und Ausrüstung der Truppen“
macht es erforderlich, daß in den auf dieses Kapitel zur Anweisung kommenden Bekleidungs-Tignivalionen
die guatemige Gebührniß für Tuch beziehungsweise Kürasse von den übrigen Abfindungs-Objekten getrennt
erechnet wird.
Es ist daher vom 1. April cr. ab das beifolgende, entsprechend abgeänderte Schema zu den Be-
kleidungs-Liquidationen in Anwendung zu bringen.
Zur Erleichterung der Aufstellung der letzteren werden den Königlichen General-Kommandos binnen
Kurzem für jeden Truppentheil mit selbstständiger Oekonomie und für jede Intendantur 2 Exemplare einer
Nachweisung per Couvert zugehen, aus welchen ersichtlich ist, wieviel von den in den Spezial-Bekleidungs-
Etats normirten Jahres.- Cntschädigungs-Sätzen für Großmontirungs= beziehungsweise Ausrüstungsstücke auf
Tuch beziehungswesse Kürasse und auf die Übrigen Abfindungs-Objekte entfällt.
us die Verrechnung der Bekleidungs= und Ausrüstungs-Gelder in den Fonds der Truppen ist der
veränderte Liquidationsmodus ohne Einfluß.
Kriegs-Ministerium.
No. 473. 3. 78. M. O. D. 3. v. Kameke.