Armee-Verordnunge-Platt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
12. Jahrgang. Berlin, den 18. April 1678. Nr. S.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Koönigliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
W———— — — —
N
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.X 50 J. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 3 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 83.
Aulegen der Offiziers-Uniform im Auslande.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich:
1) den Offizieren des Friedensstandes, des Beurlaubtenstandes und zur Disposition ist während eines
Aufenthalts außerhalb des Deutschen Reichs das Anlegen der Offiziers-Uniform nicht gestattet. Dem
Ermessen der kommandirenden Generale bleibt es anheimgestellt, inwieweit innerhalb der nächsten
Hrenzgebiete benachbarter Länder von den diesseitigen Offizieren die Uniform angelegt werden darf.
Im lebtigen bedarf es, wenn ausnahmsweise Umstände dem Einzelnen ein zeitweises Anlegen der
Offiziers-Uniform im Auslande erwünscht machen, Meiner ausdrücklichen zuvorigen Genehmigung.
Dieselbe ist vorkommenden Falles auf dem Dienstwege einzuholen. etreffs der Meldungen im
Auslande verbleibt es bei Meiner vom Kriegs-Ministerium unter dem 3. August 1868 bekannt ge-
machten Vestimmung.
2) Die Erlaubniß, welche aus dem Here ausgeschiedene Militär-Personen zum Tragen der Offiziers=
Uniform erhalten haben oder erhalten werden, beschränkt sich auf das Anlegen der Uniform im Ge-
biete des Deutschen Reichs.
3) Auf Botschafter, Gesandte und Konsuln des Deutschen Reichs, auß das denselben untergebene Personal
und auf die ins Ausland kommandirten Offiziere finden die Bestimmungen unter 1 und 2 keine
Anwendung. Die bisherigen Festsetzungen bleiben für solche Offiziere in Geltung.
Berlin, den 14. März 1878.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.
Berlin, den 2. April 1878.
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird zur Kenntniß der Armee gebracht.
Die Landwehr-Behörden haben für möglichste Bekanntmachung auch an die Offiziere zur Disposition
und außer Dienst Sorge zu tragen.
Auf Senikstasffter- findet die Allerhöchste Ordre sinngemäße Anwendung.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 551. 3. A. 1.
Nr. 84.
Diesjährige größere Truppen-Uebungen.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich hinsichtlich der diesjährigen größeren Truppen-Uebungen:
1) Für das Garde-Korps hat das General-Kommando desselben Vorschläge einzureichen, dabei aber durch