Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

sämmlliche Kassen des dorligen Ressorts und die Kassen der unter Ihrer Aufsicht stehenden Institute darauf 
aufmerksam zu machen. · 
Der Fin 
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An den Königlichen Ober-Präsidenten Herru v. Leipziger Hochwohlgeboren zu Hannover 
und an sämmtliche Königliche Negierungen. 
lanz-Minister. 
Berlin, den 22. Februar 1879. 
Bekanntmachung. 
Nach §. 6 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen vom 30. April 1874 
(Neichs-Gesetzblatt S. 40) hat die Reichsschuldenverwaltung für beschädigte oder unbrauchbar gewordene 
Exemplare von Reichskassenscheinen für Rechnung des Rcichs Ersatz zu leisten, wenn das vorgelegte Stück 
zu einem cchten Reichskassenscheine gehört und mehr als die Hälfte eines solchen beträgt. Ob in anderen 
Fällcn ausnahmsweise ein Ersatz geleistet werden kann, bleibt ihrcm pflichlmäßigen Ermessen überlassen. 
Zur Ausführung dieser Vorschrift sind von dem Bundesrathe folgende Bestimmungen beschlossen werden: 
Sämmtliche Neichs= und Landeskassen haben die ihnecn bei Zahlungen angebotenen beschädigten oder 
unbrauchbar gewordenen (einschließlich der geklebten und der beschmutzten) Neichskassenscheinc, deren Umtausch- 
fähigkeit zweifellos ist, anzunehmen, aber nicht wieder anszugeben, sondern an Sammelstellen (die Rcichs- 
hauptkasse und die Ober-Postkassen, bezw. die Gencral-Staatslasse und die Regierungs= bezw. Bezirks-Haupt- 
kassen) abzuführen. 
Solche Reichskassenscheine sind, außer von der Neichs-Hauptlasse, auch von den vorbezeichnelen übrigen 
Kassen legen umlaufsfähige Neichskassenscheine oder baares Geld umzulauschen. « 
agegensindaeAntkcigcanfErsatzfükReichskasscnschcine,derenllmlanichfähigkcitzweifelhaftist- 
direkt an die Reichs-Schulden-Verwaltung in Berlin zu richten. 
Der Finanz-Minister. 
Hobrecht. 
N.. 69. 
Bekleidungs-Kompetenzen der zur Probedienstleistung bei Zivilbehörden ohne Gehalt 
kommandirten Unteroffiziere. 
Berlin, den 8. März 1879. 
Unier Bezugnahme auf den Erlaß vom 15. April 1878 (A.-V.-Bl. Nr. 9 pro 1878) wird hierdurch bestimmt, 
daß die Bekleidungs. Gebührnisse der zur Probedienstleistung bei Zivilbehörden ohne Gehall kommandirten 
Unterofsiziere bis auf Weiteres auch für die Folge von den Truppen in ihren Bekleidungs-Liquidatienen 
zurückzurechnen sind. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kamele. 
No. 1. 3. M. O. D. 3. 
  
Nr. 70. 
Feststellung des Nährwerthes der Speisen durch die Ober-Militärärzte. 
Berlin, den 8. März 1879. 
Um für die, durch §. 16 der Instruktion für die Verwaltung des Menagesonds bei den Truppen vom 
9. September 1878 den Ober-Militärärzten übertragene Feststellung des Nährwerthes der im einzelnen Falle 
verabreichten Speisen einc einheitliche Grundlage zu gewinnen, wird hierdurch bestimmt, daß diese Feststellung 
auf Grund der in der Kriegs-Sanitätsordnung vom 10. Jannar 1878, Anlage Gesundheilsdienst im Feldc, 
Abschnitt 18, §. 2 gegebenen Verhältnißzahlen der verschiedenen Nährstosse zu erfelgen hat. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 56. 3. M. M. A.
	        
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