Nr. 86.
Vervollständigung der Vorschrift über die Behandlung und Reparatur des Kavallerie-Säbels Il, 52.
Berlin, den 17. März 1679.
Seite 6 am Schlusse des §. 9 ist folgender Zusatz zu machen: "
„Um zu untersuchen, eb die Klinge durch das Bläuen, Richten und Abschrecken in Wasser wieder
den richtigen Härtegrad erhallen hat und namentlich auch wieder vollkommen gerade geworden ist,
wird dieselbe auf einer aufrecht stehenden Biegevorrichtung nach jeder der beiden flachen Seiten hin
einmal geboegen.
Die Spitze der Klinge wird zu diesem Zwecke in den für sie bestimmten Einschnitt in der Grund-
platte der Biegevorrichtung gesetzt und darauf die Angel beiw. das Gefäß derart nach unten gedrückt,
daß sich die ver Biegevorrichtung zugekehrte flache Seite der Klinge an die innere Wand uno der
Klingenkopf bezw. das Gefäß an die obere Platte der Biegeverrichtung anlegt.
Nach dieser Biegeprobe wird die Klinge dahin untersucht, ob sic vollkommen gerade geblieben ist,
d. h. ob die Spitze und die vordere Schneide wie die Rückenschneide des Blattes, sowic der Rücken
in einer Ebene liegen.
Eine Klinge, welche bei dieser Untersuchung als krumm oder lahm befunden wird, ist zu verwerfen.“
Vorstehende Festsetzung wird mit folgenden Ansführungs-Bestimmungen bekannt gemacht:
1) Die Biegeverrichtung für die Klinge des Kavalleric-Säbels M/52, des Ulanen und des Artillcrie=
Söbels hat eine lichte Höhe von 785 mm, die für den französischen Rürassierdegen M/54 896 mm.
2) Ein jedes Kavalleric-Regiment, eine jede Abtheilung der Feld-Artilleric-Regimenter, ein jedes Train-
Bataillon und die Großherzoglich Hessische Train-Rompagnie erhalten eine Biegevorrichtung mit der
der Säbel= bezw. Degenansrüstung entsprechenden lichten Höhe.
Ein jedes Artillerie-Depot bezw. Filial-Artilleric-Depot erhält zwei Biegevorrichtungen, einc mit
einer lichten Höhe ven 785 mm die anderc mit einer solchen von 896 mm.
3) Die Beschaffung und Versendung der Biegerorrichtungen erfolgt seitens der Gewehr-Fabrik in Erfurt.
Die Ueberweisung geschieht unentgeltlich, nur die enlstehenden Transpertkosten haben die Empfänger
zu berichtigen. Die Truppen haben diese Kosten bei ihren Waffenreparaturfonds, die Artillerie-Depots
Kapitel 37 Titel 18 a des Etats zu verausgaben.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Voigts-Nhetz. Rautenberg.
No. 267/3. 79. Art. 1.
Nr. 87.
Extraordinäre Verpflegungs-Zuschüsse pro 2. Quartal 1879.
Berlin, den 25. März 1879.
Die pro 2. Quartal 1879 bewilligten extraordinären Verpflegungs-Zuschüsse, einschließlich des Zuschusses
zur Beschaffung einer Frühstücks-Portion, betragen für die nachstehend bezeichneten Garnisonen: