Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

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S. 
No. 378. 
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vergütung von 6 K täglich. Die Pferde sind bei Benutung der Eisenbahn auf Requisitionsschein 
zu efördern; 
wenn die Osfftziere die Pferde als Transportmittel benutzen: die Tagegelder und für jeren 
Marschtag die vorgedachte Pauschvergütung; 
für die Dauer der Anwesenheit auf dem Manöverterrain: die Tagegelder und für die Pferde 
nebst Pferdewärter die qJu. Panschvergütung. Bei Dienstreisen während dieser Zeit finden Passus # 
bis c siungemäße Anwendung. 
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II. Die berittenen Oberwachtmeister und Gendarmen: 
. wenn sie unter Mitnahme des Pferdes die Eisenbahn oder das Dampfschiff benutzen: die 
Tagegelder"*) und die persönlichen Reisekosten,'") sowie für die Tage der Eisenbahn= bezw. 
Dampfschifffahrt, und zwar die Oberwachtmeister eine Vergütung von 3 .X und die Gendarmen 
’i7 solche von 1/ „K. Die Pferde sind bei Benntzung der Eisenbahn auf Requisitionsschein 
u efördern; 
. wenn die genaunten Personen ihre Pferde als Transportmittel benutzen, die Tagegelder ##) unr 
für jeden Marschtag die vorgedachte Vergiltung von 3 M bezw. 1½ 4; 
für die Dauer der- nnkkesenhet auf dem Mans#verterrain: die Tagegelder und die qu. Vergiltung. 
Bei Dienstreisen während dieser Zeit sinden Passus a und b siungemäße Anwendung. 
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III. Die nicht berittenen Oberwachtmeister und Fußgendarmen: die Tagegelders"“) und die 
persönlichen Neisekosten..) Für die Märsche auf dem Manöverterrain werden Reise- 
kosten nicht gewährt. 
Werden die Mitglieder der Gendarmerie oder die Burschen (Pferdewärter) der Ofsfiziere mit der 
Eisenbahn auf Negquisitionsschein oder werden sie mit dem Dampfschiff beimw. mit Extrazügen für 
Rechnung der Mililärfonds befördert, so fallen die persönlichen Reisekosten übcrall weg. 
Ob die Pferde als Transportmittel zu benutzen oder mit der Eisenbahn zu befördern sind, richtet 
sich in erster Linie nach den hierdurch entslehenden Kosten, und zwar ist grundsätzlich derjenige 
Beförderungsmodus zu wählen, welcher unter Berücksichtigung aller hierbei in Betracht kommenden 
Kosten für den Militärfiskus der billigste ist. Ohne Rücksicht auf die Kosten erfolgt jedoch der 
Eisenbahn-Transport, wenn derselbe durch dringende dienstliche Umstände geboten sein sollte. Hier- 
über entscheidet auf Antrag des Gendarmeric= Brigadiers das Gencral-Kommando. 
Betragen die Tagegelder in einem Monat mehr als 225 „K für den Brigadier, 180 „K für den 
Distriktsoffizier, 75 für berittene Gendarmen und Oberwachtmeister, sowie 60 &X für 8 Fuß 
gendarmen, so sind statt der Tagegelder diese Pauschsummen zu gewähren. 
Naturalquartier und Berpflegung ist weder für die Mitglieder der Gendarmerie und die Offizier= 
burschen, noch für die Pferde zuständig. 
Kriegs-Ministerium. 
3. M. O. D. 3. v. Kameke. 
Nr. 92. 
Abhaltung der unvermutheten Kassenrevisionen. 
Berlin, den 31. März 1879. 
Der nachstehend abgedruckte Beschluß des Königlichen Staats-Ministeriums vom 21. März 1879, 
betreffend die Abhaltung der unvermuthelen Kassenreoisionen, 
wird hierdurch bekannt gemacht. 
No. 630. 
  
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
3. 79. M. O. D. 1. 
  
*rrt Die Reisekosten sind nach der vom Stationsort zurückgelegten Wegstrecke zu berechnen. ionzortes 
Nur die Hälfte der Tagegelder wird gewährt, wenn keine Uebernachtung außerhalb des Stationsorte, 
stattfindet.
	        
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