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oder nicht —. Die Verfügung des Kriegs-Ministeriums vom 11. August 1878 Nr. 3 — A.-V.-Bl.
von 1878 S. 191 — findet event. entsprechende Anwendung.
5) Den Unteroffizieren 2c. bei den Besatzungs-Truppen in Elsaß-Leihringen ist die seitherige besondere
Zulage auch für das Rechnungsjahr 1879/80 zu gewähren.
Kriegs-Ministerium.
v. Rameke.
No. 190. 3. A. 1.
Nr. 94.
Dienststempel der Landwehr-Kompagnien.
Berlin, den 29. März 1879.
De in Beilage 4,1 des Geld-Verpflegungs- Reglements für das Preußische Heer im Frieden enthaltenen
allgemeinen Bestimmungen über die Berechligung zur Führung von Dienstsiegeln und Dienststempeln hat
nicht die Absicht zum Grunde gelegen, die bezüglichen, zur Zeit der Emanirung dieses Neglements gültigen
besonderen Festsetzungen, wonach an einzelnen Stellen Diensisiegel oder Dienststempel zu Uähren sind, auf.
zuheben. Insbesondere hat die durch die Vexfügung vom 18. März 1876, Nr. 284/8. . O. D.
(A.-V.-Bl. Nr. 9) ertheilte Genehmigung zur Beschaffung eines Dienststenpels für jede S-
nicht rm*) beziehungsweise auf die Beschaffung eincs Dienstsiegels für jede dieser Kempagnien ansgedehnt
werden soll en
Die Kosten der seither in Folge irrthümlicher Auffassung jener Bestimmungen für Landwehr-Kom-
pagnien ctwa beschafften Dienstsiegel krunen zwar in Ausgabe verbleiben, für die Folge dürfen aber diese
Siegel für Rechnung des Kapitels 24 des Etats weder unterhalten noch ersetzt werden.
Kriegs- Ministerium Militär-Oekonomie-Departement.
JNo. 445. 3. 79. M. O. D. v. Hartvott. Kühne.
Nr. 95.
Nachtrag zum Schulverzeichnist vom 8. Jannar d. Is.
Bekanntmachung.
Im Verfolg der Bekanntmachung vom 8. Jannar d. Is. wird hiernnter ein Nachtrags-Verzcichniß
solcher höheren Lehranstalten veröffentlicht, welche nach §. 90, Th. I der Wehrerdnung vom 28. September
1875 zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig freiwilligen
Militärdienst berechtigt sind.
Berlin, den 25. März 1879.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Eck.
Nachtrags-Verzeichniß
solcher höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung
für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten Klase
zur Darlegung der wisenschaftlichen Gefähigung genügt.
a. Gymnasien.
I. Königreich Preußen.
rovinz Brandenburg.
1) Das Königstädtische Ghmmasium zu Berlin,
2) das Leibniz-Gymnasium daselbst.