II. Fürstenthum Reuß ältere Linie.
Die Gymnasial- Abtheilung der höheren Bürgerschule zu Greiz (bisher Progymnasium), B. a. V. des
Verzeichnisses vom 8. Jannar d. J.
h. Realschulen erster Ordunng.
Königreich Württemberg.
Das Realgymnasium zu Ulm (bisher Nealklassen des Gymnasiums daselbst, B. c. II. ebenda).
vB. Lehranstalten, bei welchen der einjährige erfolgreiche Besuch der ersten Klasse nöthig ist.
a. Progymnasien.
h. Realschulen zweiter Orduung.
I. Königreich Preußen.
Provinz Hessen-Nassau.
-Die Klingerschule zu Frankfurt a. M.
II. Königreich Sachsen.
Die Städtische Nealschule zu Löban.
III. Königreich Württemberg.
11) Die Realanstalt zu Cannstatt,
2) das Neal- Lyzeum zu Gmünd (bisher provisorisch berechtigt, III. 2. und 4. des Verzeichnisses vom
8. Jannar d. J.).
7) Die mit einem # bezeichneten Realschulen zweiter Ordnung und höheren Bürgerschulen (B. h. und E. a. aa.)
haben einen obligatorischen Unterricht im Latein.
. Höhere Bürgerschulen, welche den Realschulen ers Ordunng in den entsprechenden Klassen
gleichgestellt sind.
I. Herzogthum Anhalt.
1) Die höhere Bürgerschule zu Bernburg,
2) = Reallklassen des Heczoglichen Gymnasiums zu Köthen (bisher unter C. a. ua. IX. 1. und 2.
des Verzeichnisses vom 8. Januar d. J.).
II. Fürstenthum Reuß ältere Linie.
Die Neal-Abtheilung der höheren Bürgerschule zu Greiz (bisher unter C. a. anu. XI. ebenda).
III. Fürstenthum Schaumburg-Lippe.
Die mit dem Fürstlichen Gymnasium verbundene höhere Bürgerschule zu Bückeburg.
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlafsungsprüfung gesordert wird.
a. Oeffentliche.
un8. Köbere Bürgerschulen, welche nicht zu denienigen unter B. c. gebören.
Königreich Preußen.
Provin: Westpreußen.
Die höhere Bürgerschule zu Culm. —