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Zulassung zur Portepeesähnrichsprüfung erfolgen darf, für dicienigen ihrer Schüler auszustellen, welche durch
eine Nachprüfung im Latein die Reise für die Prima einer Realschule I. Ordnung nachweisen.
Ueber die näheren Modalitäten wegen Abhaltung der vorbezeichneten Nachprüfungen sind wwischen
dem unterzeichneten Kriegsministerinm und dem preußischen Kultusministerium hinsichtlich der beiden Gewerbe-
schulen zu Berlin und der Königlich Württembergischen Regierung hinsichtlich der drei genannten Württem-
bergischen Nealschulen die maßgebenden Bestimmungen vereinbart worden.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 171. 1. A. 2.
Nr. 98.
Vorschrift zur Verwaltung der Königlichen Pulverfabriken.
Berlin, den 18. April 1879.
Mittels Allerhöchster Kabinets= Ordre vom 13. März d. J. ist eine neue Vorschrift zur Verwaltung der
Königlichen Pulverfabriken genehmigt worden, welche demnächst zur Vertheilung gelangen wird.
Die gleiche Vorschrift vom 29. November 1860 tritt hierdurch außer Kraft.
Den Röniglichen General-Kommandos rc. werden die für dieselben bezw. die untergebenen Behörden 2c.
bestimmten Exemplarc der neuen Vorschrift per Couvert zugehen.
Kriegs-Ministerium.
No. 396. J. Art. 2. v. Kameke.
Nr. 99.
Abänderungen der Beilagen zur Iunstruktion, betreffend das Etappen= und Eisenbahn-Wesen.
Berlin, den 18. April 1879.
E- sind „Abänderungen der Beilagen zur Instrultion, betreffend das Etappen= und Eisenbahn-Wesen 1879“
aufgestellt und gedruckt worden. Ihre Ueberweisung an die Behörden und Truppen erfolgt unter Umschlag
bezw. nach Maßgabe des Druckvorschriften-Etats.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 503. 4. A. 1.
Nr. 100.
Rechnungs-Erinnerungen über den Remontirungs-Fonds.
Berlin, den 27. März 1879.
Bei Abnahme der Rechnung der General-Militär-Kasse vom Kapitel 32 (Remontirungs-Fonds) des Neichs-
haushaltsetats für 1877/78 hat sich Folgendes zu bemerken bezw. zu erinnern gefunden: ·
ei dem Vertaufe unbrauchbarer oder überzähliger Dienstpferde ist von den Truppentheilen die
Ausrufer-Tantieme fast in allen Fällen nach dem Brutto-Erlöse für die verkauften Pferde be-
rechnet und gezahlt worden.
Wenn die Truppen sich hierbei anscheinend auf Passus 1 im §. 40 des Remontirungs-Reglements
gestützt haben, weil nach der hier getroffenen Festsetzung die Tantieme von dem Gesammterlose für
die verkauften Pferde zu zahlen ist, so bedarf es des Hinweises dauuf, daß diese Bestimmung sich
nur anf die größeren Pferdeverkänfe im Herbst eines jeden Jahres bezieht, weil nach §. 37 des
Neglements alsdann die Belanntmachung der Verkaufstermine in größeren Garnisonen nur von
einem Truppentheil erfolgt und von dlesem auch die bezüglichen Insertionskosten bezahlt, diese
Kosten mithin nicht auf die einzelnen betheiligten Truppentheile repartirt werden. Bei dem Verkaufe