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Nr. 104.
Reisegebührnisse der Offiziere bei Kommandos mit Mannschaften.
Berlin, den 4. April 1879.
Bei Kommandos ven 20 Mann und darunter sind nach den näheren Festsetzungen in den Erlassen vom
28. Oktober 1874 und 25. Mai 1876 (Armce-Vcrorrnungs-Blatt für 1874 Seite 220 beziehungsweise für
1876 Seite 136) die Aleichzeitig lommandirten Offiziere für gewöhnlich von der Begleitung der Munnschaflen
entbunden und zum Empfanz e von Neisekosten und Tagegeldern für die Reisetage berechtigt. Aus Anlaß
eincs Spczialfalles wird mit Bezug auf, obige Bestimmung darauf aufmerksam gemacht, daß durch Beurlau-
bung von Mannschaften, welche in einem Kemmanre ven mehr als 20 Mann gehören, wenn dadurch die
Stärke des Kemmandes auf 20 Mann oder darunter u ringert werden sollte, seitens der dem Kommando
beigegebenen Offizierc ein Anspruch auf Reisekosten und Tagegelder für die Neisetage nicht erwerben werden lann.
Kriegs- Miristerium Militär-Oekonomic-Departement.
. Harttott. Kühne.
No. 500. 2. M. O. D. 3.
Nr. 105.
Fortschaffung der zum Ersatzgeschäft kommandirten Mannschaften.
Berlin, den 7. April 1879.
In Anschlust an die Verfügung vom 22. Februar d. J J. (A. V.-Bl. S. 66) wird darauf aufmerksam gemacht,
daß die zum Ersatgeschäft lommandirten Mannschaften“ insoweit die Benutzung der Eisenbahnen und Dampf-
schisse bezw. der Post oder sonstiger öffentlicher Fuhrgelegenheiten nicht auhängig, ist, auf den Fußmarsch
angewiesen sind. Eine Abweichung hiervon ist nur dann stiatthaft, wenn die nach Schluß eines Geschäfts
und am Tage desselben noch zurückzulegende Entfernung bis zum nächsien Musterungs= bezw. Aushebungsort
über 7,5 km direkten Laudweges beträgt, oder wenn nach Matßgabe des Schlusses des Geschäfts, der herr-
schenden Witterung, der Beschaffenheit des Weges und anderer Wionrr steis näher zu motivirender Ver-
bällnisse seitens des Landwehr-Bezirks-Kemmandeurs dic dienstliche Nothwendigkeit eines Absehens vom
Fußmarsch anerkannt werden must, und in dem bestätigten Geschäftsplan für Zurücklegung des Weges von
einem Musterungs= bezw. Aushebungsorte zum anderen ein besonderer Reiselag nicht angesetzt ist. In
diesen Fällen dürfen den betreffenden Mannschaften für die gemeinschaftliche Benutzung eines zu ermiethenden
wweispämigen e die nach den ortsüblichen Prcisen wirklich gczahlten Kesten erstattet werden.
Bezirksfeldwebel hat sich den übrigen Mannschaften anzuschließen. Findet das Geschäft nicht
an seinem Stattenzonle. slatt, erer ist unter besenderen näher anzugebenden Umständen ein Anschluß an die
übrigen Mannschaften nicht ausführbar, so darf in Fällen, in denen die Benutzung der Eisenbahn, Pest oder
sonstigen öffentlichen Fuhrgelegenheit nicht angängig ist, mit Genehmigung des Landweh
dem Woiirliftelrorl zu seiner Bejörderung eine Pauschvergütung in Häöhe der vererdnungsmäßigen Reise-
lesten gewährt werden.
Zum 1. Okteber d. Is. sieht das unterzeichnete Departement einer seitens der Gencral-Kommandos
einzureichenden, nach den einzelnen Bezirks-Kommandos getrennt aufzustellenden Nachweisung derjeuigen Koslen
entgegen, welche durch die auf Grund dieses Erlasses erfolgte Ermiethung ven Fuhrwerken entstanden sind.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Harir
# otl. Kühne.
No. 21. 1. 79. M. O. D. 3.
Nr. 106.
Ueberführung der in Hamburg ankommenden und weitergehenden Militärtrausporte von einem Bahnhof
zum andern.
Berlin, den 8. April 1879.
Nech einer Miltheilung der Direktion der Köln-Mindener Eisenbahn= Gesellschaft entstehen vielfache Weile-
kungen dadurch, daß für militärische Transporte, uamentlich Trausporte von Pferden, welche mit Personen=