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Armee-Verordnungs-Nlatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
13. Jahrgang. terlin, den 15. Jannar 1679. Nr. 1.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Koönigliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 14 50 4. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
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der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 = berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 1.
Dislokation der 2. Eskadron Dragoner-Regiments Prinz Albrecht von Preußen (Litthauischen) No. 1.
Berlin, den 2. Jannar 187)9.
Mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 28. Dezember v. Is. ist bestimmt worden, daß die 2. Eskadron
Dragoner-Regiments Prinz Albrecht von Preußen (Litthauischen) No. 1 am 1. April d. Is. von Nagnit
nach Tilsit zu verlegen ist, was hierdurch zur Renntniß der Armee gebracht wird.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 952. 12. 78. A. 1.
Nr. 2.
Verleihung rc. der Dienstauszeichnung an Unteroffiziere und Soldaten, welche aus Königlich
Bayerischen, Königlich Söächsischen und Königlich Württembergischen in Preußische Truppentheileübertreten.
Berlin, den 6. Jannar 1879.
Seine Majestät der Kaiser und König haben auf diesfälligen Vortrag des Kriegs-Ministers nachträglich
Allergnädigst zu genehmigen geruht, daß — entsprechend dem schon bisher beobachteten Verfahren — Unter-
ofsiziere und Soldaten, welche aus Königlich Vayerischen, Königlich Sächsischen und Königlich Württem-
bergischen in Preußische Truppentheile übertreten, die früher erworbenc (nichtpreußische) Dienstauszeichnung
sorltragen dürfen, bis sie in dem neuen Militär-Dienstverhältniß in der diesseitigen Armec Anspruch auf eine
höhere Klasse der — prenßischen — Auszeichnung erworben haben, und daß bei Empfang der letzteren die
niedere Klasse stets abgelegt werde.
Dies wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht unter dem Hinzufügen:
) daß, wic dies schon bisher geschehen ist, Königlich Baycrische, Königlich Sächsische und Königlich
Württembergische Dienstauszeichnungen, welche durch Verleihung einer höheren Klasse der preußischen
Dienstauszeichnung disponibel werden, behufs Rückgabe an die Kriegs Ministerien der gedachten
Bundesstaaten durch die Königlichen Gencral-Kommandes 2c. dem Allgemeinen Kriegs-Derartement
einzusenden sind;.
2) daß hinsichtlich solcher Mannschaften, welche aus der diesseitigen Armee in den Königlich Vayerischen,
Königlich Sächsischen und Königlich Württembergischen Militärdienst übertreten, seitens der
qu. Bundesstaaten resp. durch die bezülglichen Staluten 2c. in der Sache Gegenseitigkeit gewährleistet
worden ist.
Kriegs-Ministerium.
No. 973. 6. A. 2. v. Kameke.