Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

Ueber die Konstruktion und die Anwendung derselben wird eine besondere Instruklion ausgegeben 
werden, welche den Königlichen Kommanvobehörden 2c. mit Vertheilungsplan per Couvert zugesandt werden wird. 
Ce ert ((Lie Beschaffung und Versendung der Wurfhöhenmesser erfolgt seitens der Gewehrfabrik in Spandau. 
S crhalten: 
jedes Infanterie-Bataillon, jedes Jäger= bezw. das Garde-Schützen-Bataillon, jedes Fuß-Artilleric: 
Pionier= und Eisenbahn-Bataillon, jede Unterofsizier-Schule, jedes Dragoner-, Husaren= und Ulanecn- 
Regiment zwei Wurfhöhenmesser von der, der Bewafsnung entsprechenden Konstruktion; ein jedes 
Artillerie-Depot und Filial-Arlilleric-Depot einen Wurfhöhenmesser für jeves der Eingangs bcezeichneten 
drei Wassen. Modelle. 4 
Die Ueberweisung geschieht unentgeltlich; nur die ciwa entstehenden Transporkkosten haben die 
Empsänger zu berichtigen. Die Truppen haben diese Koslen bei ihren Wassen-Reparaturfonds, die Artillerie= 
Depels Kapitel 37 Titel 183 des Etats zu verausgaben. 
Die Wurfhöhenmesser treten zu der nur für den Friedeusgebrauch bestimmten Leeren, Schable- 
nen 2c. und sind in die Beilagen C bis F und II der Vorschrift für die Instandhaltung der Wassen bei den 
Truppen sub B Nr. 8 aufzunehmen. 
Kriegs-Ministeriuim; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Voigts-Rhetz. Miller. 
No. 89/4. 70. Art. 1. 
Nr. 119. 
Reise= und Umzugskosten für Offiziere des Beurlanbtenstandes beim Uebertritt derselben in den 
Friedensstand. 
Berlin, den 23. April 1879. 
Zur Beseitigung von Zweifeln wird bemerkt, daß den Offizieren, welche aus dem Beurlaubtenstande in den 
Friedensstand aufgenommen werden, nach §. 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 23. Mai 1878, betressend 
rie Umzugskosten der Personen des Soldatenstandes des Preußischen Heeres, für die Reise zum Antritt des 
Dienstes die verordnungsmäßigen Reisekosten und Tagegelder ohne Weiteres zustehen. 
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
% v. Hartrott. Kühnce. 
Nr. 312. 1. 70. M. O. D. 3. 
Nr. 120. 
Konstruktions-Aenderungen am Kavallerie-Säbel M/52. 
A Verlin, den 25. April 1879. 
n dem Kavallerie-Säbel M/52 treien nachstehend angegebene Konstrullions- Aenderungen ein: 
4)die Klinge wird, unter Forlfall der Hohlbahn, mit Steckenrücken geferligt; 
2) die Befestigung der Lederschlaufe am Gefäß geschieht, statt wie bisher nur mit einer Schraube, 
mittelst Schraube und eingestrichener Mutter. 
Alilleri eide Aenderungen gelangen bei der Neusabrikatien sogleich, bei den Beständen der Trurpen und 
die Ulerie-Depots successive nach Maßgabe des Abganges der jetzigen Klingen und Schrauben, bezw. sobald 
u. der Gewehrfabrik zu Erfurt z. Z. noch vorhandenen. Klingen bisheriger Norm aufgebraucht sein werden, 
ur Einführung. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
4 Müller 
No. 153. 4. Arl. 1. v. Voigts-Rhetz.
	        
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