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8. Januar 1873 das mit dem Herrn Finanz-Minister vereinbarte neue Regulativ vom 15. Februar d. Is. getreten.
Die für die Jägerktuppen erforderlichen Exemplare dieses Regulalivs sind bereils der Inspektion
der Jäger und Schützen zugestellt worden. Der außerdem im Druckvorschriften-Etat für vie Kommande=
behörden festgesetzte Bedarf wird den Königlichen General-Kommandos von hier per Couvert zugehen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 1239. 4. D. f. J. b.
Nr. 132.
Rations-Kompetenz der zu den Kavallerie-Divisions-Uebungen als Adjutanten kommandirten Offiziere.
Berlin, den 16. Mai 1879.
Zur Behebung von Zweifeln wird hierdurch zur Kenntniß gebracht, daß die zu den nur zu Uebungszwecken
formirten Kavallerie-Divisionen als Adjutanten kommandirten Offiziere die Rations-Kompetenz der Divisions-
Adjutanten, jedoch nur für vie Zeit der Dienstleistung als solche, zu beziehen haben.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 416. 5. M. O. D. 2.
Nr. 133.
Aenderung der messingenen Wischstöcke M/71.
Berlin, den 8. Mai 1879.
Un die messingenen Wischstöcke zu den Schußwaffen M/71 im Wischerende haltbarer zu gestalten, werden
für die Folge die Wischerenden im Metall stärker belassen und die Zähne in den Ecken abgerundet statt
scharfkanti bergesent werden.
DOH[Ooamit ferner das Wischpolster bis über das vordere Ende des Stockes hinausgeführt werden kann,
tritt eine entsprechende Verkürzung des Kopfes am Wischerende ein.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Voigts-Nhet. Müller.
No. 595. 4. Art. 1.
Nr. 134.
Zahlung und Liquidirung von Reisekosten, Tagegeldern und Umzugskosten.
Berlin, den 8. Mai 1879.
In der Regel sind Reisekosten, Tagegelder und Umzugskosten zu zahlen und zu liquidiren:
1) bei Dienstreisen von dem Truppentheil rc., welchem der Liquidant angehört, beziehungsweise bei
welchem derselbe zur Zeit der Reise sich kommandirt lesre
2) bei Kommandos zu Truppentheilen 2c. oder Militär-Behörden: »
willsdieHinrciIebeziehungsweifedenAufenthaltamKommandosOktoondemTkupcnthcclec.,
uwelchembieKommanbirungerfolgtist,beiehunqsweiseEB-bciKoncmandoövon«ahlmcisset-
spiåauten ec.zndeantendantukcn, Gatnifochrwaluchn u. s. w.) welchem der Kommandirte
altachitt wird
b. für die Rückreise von dem Truppentheil 2c., zu welchem der Kommandirte zurückkehrt;
3) bei Versetzungsreisen von dem Truppentheil 2c., zu welchem die Versetzung erfolgt.
4) Die für einzelne Kommandos oder für besondere Verhältnisse ertheilten Speltr= Vorpchueften. werden
hierdurch nicht modifizirt.
Kriegs-Ministerium;
artr
Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Kühne.
No. 126/3. 79. M. O. D. 3.