Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

Nr. 135. 
Gewährung der Vorspaunverglütung an Zahlmeister und deren Stellvertreter bei den Märschen zum 
Empfange von Verpflegungs- 2c. Gegenständen aus den Magazinen. 
Berlin, den 9. Mai 1879. 
Zur Herbeiführung einer Vereinfachung des Liquidationswesens wird hierdurch genehmigt, daß in der Velze 
den bei den lüebußen der Truppen mit dem Empfangsgeschäft beauftragten Zahlmeistern bezw. deren Stell- 
vertretern, die Beschaffung eines Fuhrwerks bezw. die stattgehabte Berittenmachung voraus- 
gesetzt. für diejenigen Tage, an welchen die Truppen bivouakiren oder die Quartiere wechseln, der volle 
Tagessatz gezahlt, in allen bisen Fällen aber für das Zurlicklegen des Weges vom Kantonnement nach dem 
außerhalb desselben belegenen Magazin sowie zurück nach dem alten Kantonnement nur eine Pauschsumme von 
. des von dem Bundesrathe sestgestellten Tagessatzes für ein einspänniges Fuhrwerk gewährt werden darf. 
Beide Vergütungen kommen für den betreffenden Tag nicht nebeneinander und auch nur einmal zum Ansatz. 
Diejenigen Zahlmeister bezw. deren Stellvertreter, welche die Gestellung eines einspännigen Fuhrwerks 
in natura flr das Empfan Feschäft wünschen, haben dies vor Beginn der Herbstübungen zu erklären. Geschieht 
dies nicht, so würde denselben nur die vorgedachte Pauschsumme und zwar für änm che behufs des 
Empfanges von Viktualien 2c. anPerhald des Kantonnements zurückgelegten ecze zu gewähren sein. Falls 
unter besonderen Umständen der Einzelne zur Beförderung seiner Person auf Vorspanngestellung in natura 
im Wege der NRequisition angewiesen wäre, würde demselben alsdann auch die Verpflichtung zur Abfindung 
des Vorspanngestellers aus der Pauschsumme obliegen. 
Bei Gewährung der Geldvergltung ist ein Verwendungs-Nachweis nicht erforderlich; dagegen muß 
v6 güusten die Angabe enthalten, daß die Selbstberitteumachung bezw. die Selbstbeschaffung des Fuhrwerks 
erfolgt ist. 
Im Uebrigen kann es im Allgemeinen als nothwendig nicht anerkannt werden, daß der mit dem 
Empfange von Viktualien 2c. beauftragte Fahimesse die beladenen Wagen vom Magazin aus jeder einzelnen 
Kompagnie selbst zuführt und sich zu diesem Behuf Über sämmtliche Kantonnemenksquartiere des Bataillons 
zurückbegiebt. In der Regel hat sich der Zahlmeister vom Magazin aus direkt nach seinem Kantonnement 
urückzjubegeben, wogegen die Wagen der in anderen Kantonnements untergebrachten Kompagnien vom 
agazinpunkte bezw. vom Bataillonsstabsquartier aus unter Aufsicht der Fouriere nach den betressenden 
Kantkonnements zu dirigiren sind. Eine Ausnahme hiervon erscheint nur dann statthaft, wenn es das dienstliche 
W wurchaus erheischt, daß die beladenen Wagen den einzelnen Kompagnien durch den Zahlmeister selbst 
zugeführt werden. 
  
  
  
  
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement. 
v. Hartrott. Kühne. 
No. 510. 3. M. O. D. 3. 
Nr. 136. 
Firnissen der Spähne in den Scheiden der Kavalleric-Seitengewehre. 
Berlin, den 10. Mai 1879. 
Un den Holzspähnen in den Scheiden der Kavallerie= Seitengewehre die Fähigkeit zu nehmen, Feuchtigkeit 
außzusangen und dadurch zum Verrosten der Klingen Anlaß zu geben, ist Lenmn worden, daß die qu. Spähne 
künftig in ähnlicher Weise zu sirnissen sind, wie solches für die Schäfte der Schußwaffen vorgeschrieben ist. 
Dieses Firnissen ist von Zeit zu Zeit zu wiederholen und müssen vor demselben die Spähne gründlich ge- 
reinigt und getrocknet werden. „ 
„Die Kosten für den Firnih haben die Truppen aus den Waffenreparaturfonds, die Artillerie-Depots 
aus Kapitel 37 Titel 18a des Etats zu bestreiten. Der Prcis von neuen, aus der Gresesabri zu Erfurt 
zu bezichenden Spähnen erhöht sich in Folge des Firnissens derselben um 2 Pfennig pro Paar. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
No. 305. 3. Ar4. 1. v. Voigts-Rhe# Müller.
	        
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