Nr. 135.
Gewährung der Vorspaunverglütung an Zahlmeister und deren Stellvertreter bei den Märschen zum
Empfange von Verpflegungs- 2c. Gegenständen aus den Magazinen.
Berlin, den 9. Mai 1879.
Zur Herbeiführung einer Vereinfachung des Liquidationswesens wird hierdurch genehmigt, daß in der Velze
den bei den lüebußen der Truppen mit dem Empfangsgeschäft beauftragten Zahlmeistern bezw. deren Stell-
vertretern, die Beschaffung eines Fuhrwerks bezw. die stattgehabte Berittenmachung voraus-
gesetzt. für diejenigen Tage, an welchen die Truppen bivouakiren oder die Quartiere wechseln, der volle
Tagessatz gezahlt, in allen bisen Fällen aber für das Zurlicklegen des Weges vom Kantonnement nach dem
außerhalb desselben belegenen Magazin sowie zurück nach dem alten Kantonnement nur eine Pauschsumme von
. des von dem Bundesrathe sestgestellten Tagessatzes für ein einspänniges Fuhrwerk gewährt werden darf.
Beide Vergütungen kommen für den betreffenden Tag nicht nebeneinander und auch nur einmal zum Ansatz.
Diejenigen Zahlmeister bezw. deren Stellvertreter, welche die Gestellung eines einspännigen Fuhrwerks
in natura flr das Empfan Feschäft wünschen, haben dies vor Beginn der Herbstübungen zu erklären. Geschieht
dies nicht, so würde denselben nur die vorgedachte Pauschsumme und zwar für änm che behufs des
Empfanges von Viktualien 2c. anPerhald des Kantonnements zurückgelegten ecze zu gewähren sein. Falls
unter besonderen Umständen der Einzelne zur Beförderung seiner Person auf Vorspanngestellung in natura
im Wege der NRequisition angewiesen wäre, würde demselben alsdann auch die Verpflichtung zur Abfindung
des Vorspanngestellers aus der Pauschsumme obliegen.
Bei Gewährung der Geldvergltung ist ein Verwendungs-Nachweis nicht erforderlich; dagegen muß
v6 güusten die Angabe enthalten, daß die Selbstberitteumachung bezw. die Selbstbeschaffung des Fuhrwerks
erfolgt ist.
Im Uebrigen kann es im Allgemeinen als nothwendig nicht anerkannt werden, daß der mit dem
Empfange von Viktualien 2c. beauftragte Fahimesse die beladenen Wagen vom Magazin aus jeder einzelnen
Kompagnie selbst zuführt und sich zu diesem Behuf Über sämmtliche Kantonnemenksquartiere des Bataillons
zurückbegiebt. In der Regel hat sich der Zahlmeister vom Magazin aus direkt nach seinem Kantonnement
urückzjubegeben, wogegen die Wagen der in anderen Kantonnements untergebrachten Kompagnien vom
agazinpunkte bezw. vom Bataillonsstabsquartier aus unter Aufsicht der Fouriere nach den betressenden
Kantkonnements zu dirigiren sind. Eine Ausnahme hiervon erscheint nur dann statthaft, wenn es das dienstliche
W wurchaus erheischt, daß die beladenen Wagen den einzelnen Kompagnien durch den Zahlmeister selbst
zugeführt werden.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Hartrott. Kühne.
No. 510. 3. M. O. D. 3.
Nr. 136.
Firnissen der Spähne in den Scheiden der Kavalleric-Seitengewehre.
Berlin, den 10. Mai 1879.
Un den Holzspähnen in den Scheiden der Kavallerie= Seitengewehre die Fähigkeit zu nehmen, Feuchtigkeit
außzusangen und dadurch zum Verrosten der Klingen Anlaß zu geben, ist Lenmn worden, daß die qu. Spähne
künftig in ähnlicher Weise zu sirnissen sind, wie solches für die Schäfte der Schußwaffen vorgeschrieben ist.
Dieses Firnissen ist von Zeit zu Zeit zu wiederholen und müssen vor demselben die Spähne gründlich ge-
reinigt und getrocknet werden. „
„Die Kosten für den Firnih haben die Truppen aus den Waffenreparaturfonds, die Artillerie-Depots
aus Kapitel 37 Titel 18a des Etats zu bestreiten. Der Prcis von neuen, aus der Gresesabri zu Erfurt
zu bezichenden Spähnen erhöht sich in Folge des Firnissens derselben um 2 Pfennig pro Paar.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
No. 305. 3. Ar4. 1. v. Voigts-Rhe# Müller.