Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

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dem Direktor des Feuerwerks-Laboratoriums zu Spandau, 
dem Direktor der Pulverfabrik zu Spandau und 
zwei Direktions-Mitgliedern der Lehrabtheilung 
als außerordentlichen Mitgliedern. 
ei wichtigen, die Waffentechnik angehenden Angelegenheiten findet die ausnahmsweise Berufung 
des Inspekteurs der Gewehrfabriken statt. 
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Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 373. 5. 79. A. 2. 
Nr. 142. 
Zaumzeug für Offizierpferde des Pommerschen Husaren-Regiments (Blüchersche Husaren) No. 5. 
Auf ven Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich die Mir vorgelegte Probe des Zaumzeuges fülr Offizierpferde 
rgele 
des Pommerschen Husaren-Regiments (Blilchersche Husaren) 2 5, und beauftrage das Kriegs-Ministerium, 
hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 21. Mai 1879. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
Berlin, den 28. Mai 1879. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 618. ö. M. O. D. 3. v. Kameke. 
Uniform der halbinvaliden Mannschaften des Garde-Korps. 
Auf den Mir ghaltenen Vortrag bestimme Ich, daß die halbinvaliden Mannschaften des Garde-Korps 
Wassenrock und Mantel nach der Probe des 2. Garde-Regiments zu Fuß zu tragen haben, jedoch mit der 
Maßgabe, daß am Waffeurock die Aermel-Aufschläge und am Mantel die Kragenpatten aus dunkelblauem 
Tuch mit ponceaurothem Vorstoß, und von den Unterossizieren nicht goldene fagonnirte, sondern golvene glatte 
Tressen zu führen sind. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 21. Mai 1879. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
Berlin, den 4. Juni 1879. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kicgs-Miristerium. 
v. Kameke. 
  
An das Kriegs-Ministerium. 
No. 634. ö. M. O. D. 3. 
' Nr. 144. 
Untersuchungsführende Offiziere bei den Landwehr-Bezirks. K dos 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag setze Ich zur Beseitigung von Zweifeln fest, daß bei denjenigen Landwehlt- 
Bezirks-Kommandos, welchen ein Subaltern-Offizier außer dem Adjutanien nicht zugetheilt ist, grundsätzlich
	        
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