Nr. 162.
Nichtgewährung der Nebenkosten für Zu- und Abgen bei Dienstreisen auf Eisenbahnen 2c., wenn die
eförderung des Reisenden nach und von ren a nhofe 2c. anderweit für Rechnung der Militär.
asse erfolgt.
9 Berlin, den 13. Juni 1879.
Die verordnungsmäßigen Nebenkosten für den Zu- und Abgang bei Dienstreisen auf Eisenbahnen oder
Damsschiffen sind nicht zuständig, wenn die Beförderung der Reisenden nach oder von dem Bahnhofe beziehungs-
weise Anlegeplatz anderweitig für Rechnung der Militärkasse erfolgt ist.
ällen, in dencn entweder nur für den Zugang oder nur für den Abgang die Benutzung eines
n
für Rechnung der Militärkasse gestellten Fuhrwerks staltgefunden hat, ist die Hälfte der verordnungsmäßigen
Nebenkosten liquide.
- Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
No. 264. 6. M. 0. D. 3. v. Hartrott. Kühne.
Nr. 163.
Bestimmung des Namens „Burgsteinfurt“ für die zeitige Kreisstadt des Kreises Steinfurt.
Berlin, den 19. Juni 1879.
Mitelst Allerhöchsten Erlasses vom 29. v. Mts. ist genehmigt worden, daß vie zeitige Kreisstadt des Kreises
Steinfurt — Stationsort der 3. Lomwagiie des 1. Balaillons (Münster) 1. Westfälischen Landwehr-Regiments
Nr. 13 — fernerhin ausschließlich den Namen „Burgsteinfurk" führe.
Dies wird hierdurch zur Kenniniß der Armece gebracht.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Voigts-Rhetz. v. Wittich.
No. 472. 6. AI.
Nr. 164.
Gewichtsgrenze der Effekten, welche von den Truppentheilen bei der Beförderung mit der Eisenbahn
Est- Nechnung der Militärfonds mitgeführt werden dürfen.
Verlin, den 19. Juni 1879.
In Ergänzung des Erlasses vom 16 Mai 1878 (A.-V.-Bl. S. 123) und mit Bezug auf die Abänderungen
und Ergänzungen vom 11. Juli 1878 (A. V.-Bl. S. 171) zu der Instruktion vom 2. September 1875 wird
bestimmt, daß die Kosten für die Mitführung der Effekten bei der Beförderung eines Truppentheils mit der
Eisenbahn nur in Grenzen des aus dem Durchschnitts-Belastungsgewicht von 800 kg für das zweispännige
Fuhrwerk sich ergebenden Gewichts — unter Anrechnung der frei zu befördernden 25 kg für jeden Ofsizier
und Beamten im Ossizierrang — auf den Militärfonds Übernommen werden dürfen.
Wenn bisher in einzelnen Fällen über diese Gewichtsgrenze hinans gegangen sein sollte, so kann
es hierbei sein Bewenden behalten.
Kriegs-Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement.
v. Harlrott. Kühne.
No. 811. 5. M. O. D. 3.
Nr. 165.
Extraordinaire Verpflegungs--Zuschüsse pro 3. Quartal 1879.
Berlin, den 25. Juni 1879.
Di- pro 3. Quarlal 1879 bewilligten cxlraerdinairen Verpflegungs-Zuschüsse, einschließlich des Zuschusses
zur Beschaffung einer Frühstücks-Portion, betragen für die nachstehend bezeichneten Garnisonen: