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Nr. 174.
Nachträge zu dem Reglement über die Remontirung der Armee vom 2. November 1876.
Berlin, den 11. Juli 1879.
Die bis jetzt nothwendig gewordenen Nachträge zum Reglement über die Remontirung der Armee vom
2. November 1876 sind im Druck erschienen und werden den betreffenden Kommandobehörden in der erforder-
lichen Anzahl von Exemplaren per Couvert übersandt werden.
Kriegs-Ministerium.
In Verrretung.
v. Voigts-Nhetz.
No. 161. 7. R. A.
Nr. 175.
Abänderungen und Ergänzungen zu den Bestimmungen über den Geschäftsgang der Ober-Militär=
Examinations-Kommission bei den Prüfungen zum ei und zum Offizier vom
k. November 1
Berlin, den 13. Juli 1879.
ür §. 2 ist zu setzen:
Prüfungs-Die gn für die Portepeefähnrichs= und für die Offizier-Prüfungen werden von der Ober-
Termin. Militär-Examinations-Kommission dem sich ergebenden Bedürfniß entsprechend anberaumt, jedoch
nur in den Monaten Januar, April, Mai, September (die letzte Woche ausgenommen), Oktob er
und November, außerdem in der Regel auch in der ersten Woche des Februar und in der letzten
des Monats M Augu
Die Prülfungen der Kadetten fallen in die Monate Februar und März, die der Kriegsschiller
in die Monate Juli, Auaut und Dezember jeden Jahres.
Für §. 3 ist zu setze
Anmel= Die Anmeldungen . den Prülfungen geschehen durch die Truppentheile, welche den Anzu-
vungen meldenden eingestellt haben oder zu dessen eventuellen Einstellung bereit sind, und werden unter
pehn Beifügung der in 88. 4 und 5 vorgeschriebenen Papiere direkt an die Ober-Militär-Examinations-
ungen Kommission eingereicht, so daß sie bis zum 20. des dem gewünschten Prüfungstermin vorangehenden
Monats eintreffen.
Ohne Anmeldung durch die Truppentheile darf die Ober-Militär-Examinations-Kommission
Niemand zum Examen zulassen.
Von den bei der Ober-Militär-Examinations-Kommission birekt geschehenen. nmeldungen
haben die Truppentheile gleichzeitig den vorgesetzten Behörden Meldung zu m
Anmeldungen zu wiederholten Kra# fungen dürfen est mit dem i der rrnen
erfolgen, welche in dem Resultat der ersten Prüfung als
Für §. 5 ist zu setzen:
Zum Offi= Bei den Anmeld ungen zum Offizier-Examen sind von den betreffenden Truppen-Kommandos
Minimum gestellt wurde
e i für Tiden Angemeldeten einzeln einzureichen:
Fuseen ½ — National nach Schema Anlage A. sben dem Datum des Diensteintritts auch das Datum
"3 Portepeefähnrichs Patente enthalte
Sns 3 * kurz abgefaßten Lebenslauf nebst Udleerichis · Nachweisun nach Schema Anlage B,
3) das Abgangszeugniß der Kriegsschule, wenn derselbe eine solche besucht hat,
4) ein Kroquis, welches hinsichtlich der Selbstaufertigung und Srbstaufnahme im Terrain von
einem aktiven Offizier bescheinigt sein muß,
5) das Führungszeugniß.
Für diejenigen, welche früher studirt haben und auf Grund des §. 11 der Verordnung vom
31. * er 1861 das Offi ’# ablegen dürfen, sind das Abiturienten= und die betreffenden
Universitätszeugnisse beisuieg egen
Bei wiederholten Prilfungen genügt die Einreichung des Nationals nebst kurzem Führungs-
zeugniß und al Angabe, auf welche Weise die Vorbereitung seit der letzten Prüfung erfolgt ist.