Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

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gz. 3. 
Theilnehmer Berchhtigt zur Theilnahme bei der Anstalt sind: 
der Ansialt. a. Sämmtliche Offiziere und die im Offizier-Nange stehenden Aerzte und Militär-Beamien des 
stehenden Heeres und der Marine; 
b. die Offiziere und Militär-Aerzte zur Dispositien, die Offiziere der Reserve und der Land= und 
eewehr; 
c. die mit Lussicht auf Wiederanstellung im Militärdienste aus dem akkiven Dienste geschietenen 
Offiziere, Militär-Aerzte und Beamten; · 
d. die etatsmähigen Zivil-Beamten der Militär- und Marine-Verwaltung; 
o. die Wn Militir- und Marine-Beamten, welche zum Eintritt in die Militär-Wittwen-Kasse 
erechtigt sind; 
f. die im zurtioen Dienst stehenden Unttroffziere. 
Den Einvitt einzelner nicht in die a bis aufgeführten Kategorien gehöriger Interessenten kann 
der Verwaltungsrath durch einstimmigen Beschluß gestatten. · 
ereituttzutSparkasskistdeaPekfonendersiintmtlichcnvorstehendaufgcftlhttcnKatcgonen 
auch nach dem Austritt aus dem aktiven Dienststande gestattet. 
S. 4. 
Gegenseitigkeit Ungeachtet der im §. 1 gedachten Gegenseitigkeit sindet keine Gewinn-Verlheilung aus den Ueberschüssen 
der Anslalt. statt, vielmehr fließen vieselben in den Sicherheits-Fonds — §. 31 —, welcher zur Deckung der Verluste durch 
außerordentliche Sterblichkeit einschließlich im Kriege bestimmt ist. Dagegen sind auch die Versicherten gegen 
Nachzahlungen insoweit gesichert, als für den Fall, daß der Sicherheits -Fonds nicht ausreicht, zunächst der 
Garen#e- ons herangezogen wird. 
  
Abschnitt II. 
Verwaltung der Anstalt. 
8. 5. 
Verwaltungs- Die Anstalt steht unter Oberaussicht des Kriegs-Ministers und unter Aufsicht eines aus fünf Mit- 
ratyh. gliedern bestehenden Verwaltungerathes. « 
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes wird vem Kriegs-Minister ernannt. Ersterer braucht bei 
der Anstalt nicht betheiligt sein und kann nach Ermessen des Kriegs--Ministers jederzeit abberufen werden. 
Die übrigen vier Mitglieder und eine gleiche Zahl Stellvertreter werden n die Dauer von drei 
Jahren von der General-Versammlung gewählt. Dieselben müssen bei der Anstalt betheiligt sein und in 
Berlin ihren Wohnsitz haben; ihre Wiederwahl ist zulässig. — 
Zur Beschlußfassung des Verwaltungsrathes gehört die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern 
einschließlich des Vorsitzenden. „ % !;•vr2 
Scheidet ein Mitglied innerhalb der Zeit, für welche es gewählt ist, aus, tritt für ein Mitglied 
eine dauernde Verhinderung am Erscheinen in den Sitzungen des Verwaltungsrathes ein, oder ist dur 
zeitweise Verhinderung seiner Mitglieder der Verwaltungsrath nicht mehr beschlußfähig, so beruft der Vorsitzende 
die erforderlichen Stellvertreter nach der Reihenfolge ihrer Wahl. » 
Der Vorsitzende bestimmt bei seiner Verhinderung ein Mitglied des Verwaltungsrathes zu seinem 
Stellvertreter. 
* 
F. 6. 
Ver- Die Mitglieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt unentgeltlich als ein Ehrenamt. 
pflichtungen Sie sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen, soweit ihnen nicht dienstliche oder diejenigen Gründe 
des Verwal= zur Seite stehen, welche nach den Gesetzen zur Ablehnung einer Vormundschaft berechtigen, oder wenn sie 
tungsrathes. nicht bereits brei Jahre Mitglieder des Verwaltungsrathes gewesen sind. Sie sind bei ihrer Geschäftsführung 
nur für dolose Handlungen oder Unterlassungen verantwortlich. 
. 7. 
8 
Geschãfts- Die Geschäfte des Verwaltungsrathes werden unter Leitung des Vorsitzenden oder dessen Stell- 
eintheilung. vertreters geführt. --'
	        
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