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Der Vorsitzende vertheilt die einzelnen Arbeiten unter die Mitglieder, beraumt die Sitzungen an
und führt in denselben den Vorsitz; er entscheidet bei Stimmengleichheit und vollzieht alle von dem Verwaltungs=
rathe ausgehenden Schriftstücke, mit Ausnahme der Sitzungs-Verhandlungen, welche von sämmtlichen anwesenden
Mitgliedern unterzeichnet werden müssen.
hne Betheiligung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters können weder Sitzungen anberaumt,
noch Beschlüsse gefaßt werden. Die Einladung zur Sitzung ist gültig erlassen, wenn sie von dem Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter nach deren Versicherung mündlich, oder schriftlich durch Vorzeigung oder durch die
Post bewirkt worden ist. Im letzteren Falle genügt die bescheinigte Aufgabe des Briefes auf die Post.
.8.
Der Verwaltungsrath kontrolirt und beaushat die gesammte Geschãftsverwaltung der Anstalt. Befugnisse
· ErettheiltdiezudiesemBehufenöthigenGescl)a’ftö-Reglcmeatsundsasttultionen für dieBeamtctthHVcrwEb
er ist befugt, auch durch einzelne seiner Mitglieder Einsicht von allen die Verwaltung der Anstalt betreffenden tungsrathes.
Schrifistücken, mit Einschluß der Bücher, zu nehmen, auch Geschäfts= und namentlich Kassen -Revisionen zu
bewirken; er ist verpflichtet, die Kasse in jedem Monat orbentlich und außerdem in jedem Jahre mindestens
einmal außerordentlich revidiren zu lassen. Ehe die Jahresrechnung der General-Versammlung vorgelegt
wird, müssen die von dem Verwaltungsrath nach Prüfung derselben echabenen Erinnerungen erledigt sein.
Er entscheidet über die Belegung der disponiblen Gelder in Gemäßheit der Bestimmungen dieses
Statuts, sowie üÜber die Beschwerden gegen die Direktion. Er übt die Disziplin über die Beamten; er ist
befugt, mit Vorbehalt ves Rekurses an den Kriegs-Minister, die Suspension und Entlassung derselben zu
beschließen und vie Abberufung des Direktors und dessen Stellvertreters von ihren Aemtern bei Seiner
Majestät dem Könige nachzusuchen.
Bei der Anstellung des Direktors und dessen Stellvertreters steht ihm das Recht des Vorschlages
zu; die Ubrigen Beamten werden von ihm selbstständig auf Vorschlag des Direktors angestellt.
Er entscheidet Über die Anstellungs-Bedingungen der Beamten, über die Höhe der Gehälter und
über die Kautionen der Kassen-Beamten. »-
kbekuftdieordentlichenundaußetotdentlichenGeneral-Versammlungen.SeineLegttunauonfllhkt
er durch ein Attest des Kriegs-Ministers.
S. 9.
· Die Direktions-Geschäfte der Anstalt werden von dem Direktor, und in seiner Verhinderung von Direltor.
seinem Stellvertreter geführt. Beide werden auf Vorschlag des Steiegs-Ministers von Seiner Meiestät dem
Kaiser und Könige ernannt. Der Direktor unterzeichnet sämmtliche Schriftstücke Namens der Anstalt. Die
Policen sowie alle die Anstalt verbindende Schriftstücke müssen außer dieser Unterschrift mit dem Siegel der
Estal,= die Sparkassen-Dokumente und Quittungen außerdem noch mit der Unterschrift des Rendanten ver-
ehen sein.
Der Direktor vertritt die Anstalt nach außen und namentlich auch vor Gericht. Klagen wegen rück-
ständiger Zinsen und Prämien ist er selbstständig anzustellen befugt, zu allen Urigen bedarf er der Autorisation
des Verwaltungsrathes, welche auch in allen den Hällen nachzusuchen ist, in welchen die Gesetze eine Spezial-
ollmacht erfordern. Eide Namens der Anstalt werden von dem Direktor, in dessen Verhinderung von dem
Stellvertreter desselben geleistet. Der Direktor und sein Stellvertreter sind verpflichtet, den Sitzungen des
Verwallungsralhes beisswohnen, ein Stimmrecht steht ihnen jevoch nicht zu.
Die ÜUbrigen Beamten sind dem Direktor untergeordnet.
S. 10.
Jährlich, spätestens im Monat Juli, findet die ordentliche General-Versammlung in Berlin statt. General-
Außerordentliche General, Versammlungen sind ebendahin zu berufen Versammlung.
) so oft es das Bedürfniß erfordert;
2) wenn der Kriegs-Minister dies anordnet; «
3) wenn die ordentliche General-Versammlung dies beschließt. „
Der Vorsitzende des Verwallungsrathes oder sein Stellvertreter führt in den General-Versammlungen
den Vorsitz. Die Einladung zu denselben erfolgt durch die für die Publikationen der Anstalt bestimmten
öffentlichen Blätter — §. 28 —. Sie ist güllig erlassen, und die Ausgebliebenen sind an die Beschlüsse der
Erschienenen resp. Bevollmächtigten gebunden, wenn ihre Veröffentlichung in der oben gedachten Weise
mindestens 14 Tage vor dem anberaumten Termine geg ist, und wenn sie außerdem
enthãlt Zeit, Ort und Tagesordnung für die General-Versammlung
ält.