— 160 —
F. 11.
Thtilnehmer Zur Theilnahme an den General-Versammlungen berechtigt sind Alle, welche bei der Anstalt Ver-
an der sicherung genommen, oder sich bei der Sparkasse betheiligt haben. Stimmberechtigt sind indeß nur die
neral, Theilnehmer mit mindestens 1000 „K. Versicherung oder Spareinlage. Cedirke Policen und Sparkassen=
Versammlun
9. Dokumente geben kein Stimmrecht. Jedem Stimmberechtigten sieht nur eine Stimme zu. Bevollmächtigungen,
jedoch nur an Stimmberechtigte, sind zulässig; jeder Bevollmächtigte ist aber mit Einschluß seiner eigenen
Stimme höchstens zur Abgabe von 10 Stimmen berechtigt.
" Die Legitimation der in der General-Versammlung Erscheinenden wird auf Erfordern durch Vor-
legen der Police beziehungsweise Sparkassen-Dokumente geführt. Der Bevollmächtigte hat sich vurch diese
Schriftstücke und schriftliche Vollmacht seines Auftraggebers auszuweisen.
S
—**
. §.12.
Gegcnständc Die ordentliche General-Versammlung verhandelt und beschließt über die folgenden Angelegenheiten:
der 1) Sie nimmt den Recheuschaftsbericht entgegen, sie prüft und dechargirt denselben und entscheidet
Veralhung. definitiv über die vom Verwaltungsrathe etwa unerledigt gelassenen Monita — §. 8 —.
2) Sie vollzieht die in Gemäßheit des Statuts von ihr zu bewirkenden Wahlen.
3) Sie beräth und beschließt über vie Ubrigen in der Einladung angegebenen Gegenstände und ist
bberechtigt, Anträge auch Über andere Gegenstände zu stellen, welche, soweit sie nicht im Verwaltungs-
wege erledigt werden können, der nächsten General-Versammlung zur Berathung und Beschlußnahme
unkerbreitet werden müssen.
4) Sie ist endlich befugt, Anträge auf Aenderung des Statuts und auf Auflösung der Anstalt zu
stellen und vie Einberufung einer außerordentlichen General-Versammlung zu diesem Behufe zu
verlangen.
8. 13.
Beschluß- Die Beschlußfassung erfolgt durch Abstimmung.
delgi Bei Wahlen entscheidet ane relative h, .
der General- Beschlüsse, durch welche die Vorschriften dieses Statuts geändert werden sollen, oder welche die Auf-
Versammlung. lösung der Anstalt bezwecken, können nur in einer auHerordentlichen General-Versammlung gefaßt werden und
bedürfen zu ihrer Gültigkeit neben einer Majorität von mindestens ½ der Stimmen der Genehmigung
Sciner Mojestät dec Kaisere und Königs. ·
BciallcnübkienBeschlüssenentfchcidctdieabfoluthajokitätdctStimmen.
Ueber die Beschlüsse der General-Versammlungen wird eine Verhandlung aufgenommen, welche nur
die Resultate der Erörterungen enthält. Dieselbe muß, um bindend zu sein, von dem Vorsitzenden und
mindestens von zwei nicht zu dem Verwaltungsrathe und zu den Beamten der Anstalt gehörigen Mitgliedern,
welche zu diesem Behufe von der General-Versammlung gewählt werden, unterschrieben sein.
Abschnitt II.
Versicherungs-Bedingungen.
8. 14.
Arten der Ver- Die Anstalt übernimmt Versicherungen behufs Auszahlung der Versicherungssumme beim Tode des
sicherungen Versicherten gegen lebenslängliche Zahlung der Beiträge — Prämien — oder gegen Zahlung der
unb Be 5 Prämien auf einmal oder bis zum 50., 55., 60. Lebensjahre — abgekürzte Prämienzahlung —.
sungseen F Er) ßd Dißsoerlichenung summe darf nicht unter 500 „K und nicht über 20 000 .K betragen und
si amuß dur eilbar sein. «
LIMITED EineEkbtshlmgchMaximalsBctrachderVersicherungsiummcvon20000J6bi63u30000øfs
gehe-muc-kanndicGeneral-Versammlungbeichließen,zitweiterenErhöhungenbebakfdcrbcttcssenveBcfchlaß noch der
Genehmigung des Kriegs-Ministers.
.Beim Abschluß von Versicherungen mit lebenslänglicher Prämienzahlung darf der Versicherte das
Lebensalter von 60 Jahren, bei Versicherungen mit abgekürzter Prämienzahlung das Alter von beziehungs-
weise 60, 40, 45, 50 Jahren nicht überschritten haben. —