Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

— 162 — 
8. 18. 
Prämie. Die FSensehung der Prämien geschieht nach den anliegenden Tarifen. Bei Bestimmung des Lebensalters 
wird ein angesangenes Lebensjahr für voll gerechnet, wenn am Tage der Aufnahme bereits 6 Monate desselben 
verflossen sind. 
4r Die jährliche Prämie muß beim Beginn des Versicherungsjahres zur Kasse der Anstalt im Voraus 
gezahlt werden. . 
Dechksichektcnstehtindeßfcei,dieJahresptämicinThcilzahluaenmitentsprechendesnZinszufchlag 
und zwar monatlich, vierteliähriich oder halbjährlich praepumerando zu leisten. Derselbe bleibt jedoch stets 
für die Zahlung der ganzen Jahresprämie verhastet. · 
Für die Zahlung der fällig gewordenen Prämien gewährt die Anstalt eine Frist von 30 Tagen, 
innerhalb welcher die am Fälligkeitstermine versäumte Zahlung nachgeholt werden kann. 
Wenn nach Ablauf dieser Frist, an welchen den Versicherten zu erinnern die Anslalt nicht verpflichtet 
97 die Zahlung der Prämie nicht stattgefunden hat, ist die Police erloschen und sind dic bereits gezahlten 
rämien verfallen. Stirbt der Versicherte innerhalb dieser Frist von 30 Tagen, so wird die versicherte Summe 
gleichwohl, jedoch nach Abzug der rückständigen Prämie, gezahlt. 
§. 19. 
Restitution Ist wegen unterlassener Prämienzahlung nach §. 18 eine Police erloschen, so kann dieselbe innerhalb 
verfallener 6 Monale nach dem Fälligkeitstermine der Prämie wieder in Kraft treten, wenn 
Policen. 1) der Versicherte dies beantragt, 
2) durch das Gutachten eines von der Direktion bestimmten Arztes dargethan wird, daß die Gesundheits- 
verhältnisse des Interessenten keine nachtheilige Veränderung erlitten haben, · 
3) der Versicherte die Nachzahlung der inzwischen fällig gewordenen Prämie nebst 5 % Zinsen leistet. 
8. 20. 
Beleihung Policen, für welche mindestens sechs Jahre lang die Prämie bezahlt worden, können von der Direktion 
von Policen bis zu ½ der Höhe ihrer Prämien-Reserve — §. 31 — gegen 5 0 Zinsen und gegenseitige vierteljährliche 
Kündigung beliehen werden. 
8. 21. 
Freiwilliger Tritt ein Versicherter, welcher seine Prämie noch nicht sechs Jahre lang gezahlt bat, aus eigener 
Nücktritt des Entschließung von der Versicherung zurück, so sind vie bis dahin gezahlten Prämien der Anstalt verfallen. 
Versicherten, Wenn der Rücktritt erfolgt, nachdem die Prämie mindestens sechs Dahee egahlt worden, ist die Direktion befugt, 
Nückauf von mit Zustimmung des Verwaltungrathe dem Versicherten gegen Rückgabe seiner Police 3 seiner Prämien- 
Policen. Reserve zurückzugewähren. Ein Rechtbanspruch hierauf sieht dem Betressenden jedoch nicht zu. 
  
§. 22. 
Rücktritt Die Anstalt ist berechtigt, von dem Versicherungs-Vertrage zurückzutreten * 
der Anstalt 1) wenn der Versicherte von seinem bieherigen Beruf zu einem anderen übergcht, welcher sein Leben 
von der oder seine Gesundheit außerordentlichen Gefahren aussetzt; !rzb 
Versicherung. 2) wenn der Versicherte zu einer mehr als zweijährigen Freiheitsstrafe verurtheilt wird; 
3) wenn der Versicherte gefahrdrohende Reisen unternimmt. Zu solchen werden gerechnet: 
a. Reisen in Gegenden, in weichen notorisch Krieg oder innere Unruhen oder Epidemien herrschen; 
  
  
  
b. alle Reisen außerhalb Europas und Seereisen 
Von lesieren gelten jedoch solche nicht als gefahrdrohend, welche auf den zur regelmäßigen 
Personen= desärdernng benutzten Dampfern, sowie auf Kriegsschiffen und Kriegsfahrzeugen zurück- 
gelegt werden; « 
4) wenn sich der Versicherte erweislich einem ausschweifenden Lebenswandel, 3. B. der Trunlsucht, ergiebt. 
JIarder Versicherte ist verpflichtet, in den Fällen ad 1—3 der Direktion sofort die erforderlichen 
Millheiluugen zu machen. Versäumt er dies, so sind seine Ansprüche aus der Police erloschen. 
· egen diejenigen, vie in Vollziehung des Allerhöchsten Dienstes sich außergewöhnlichen Gefahren 
jeder Art aussetzen, findet die Aufhebung der Versicherung nicht statt, und auch bei erwähnten Reisen selbst 
Ddann nicht, wenn dieselben mit Allerhöchster Genehmigung nur zur Information oder zu Studienzwecken 
unternommen werden. # 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.