Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

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Ueber den auf Grund des Vorstehenden zu beschließenden Rücktrilt hat die Direktion innerhalb 
3. Monate nach erhaltener Kenntniß der Rücktritts-Gründe dem Versicherten durch eingeschriebenen Brief an 
seine bisherige Adresse Mittheilung zu machen. 
.% Vom Tage der Absendung dieses Briefes gilt die Versicherung als erloschen; der Versicherte, be- 
Liepungspeiie dessen Rechtsnachfolger, behält nach Ablauf der Gefahrszeit nur Anspruch auf 5⅜8 seiner Prämien- 
Reserve und verliert nach 6 Monaten von eben erwähntem Tage ab das Recht der Einsprache gegen den 
Beschluß der Direktion. 
g. 23. 
In den Fällen ad §. 22 sub 3 kann auf den Antrag des Versicherten die Versicherung zeitweilig 
suspendirt werden. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung der Police zu stellen. Ueber die Deponirung 
der Police wird alsdann eine Bescheinigung ertheilt. 
« Ist die Veranlassung zur Suspension fertgefallen, so kann die Versicherung wieder in Kraft treten. 
Findet die Direktion hiergegen kein Bedenken, so erfolgt die Rückgabe der Police gegen Rückreichung der 
Bescheinigung, nachdem ein von der Direktion bezeichneter Arzt vurch ein Gutachten ausgesprochen, daß der 
Gesundheitszustand des Versicherten keine nachtheilige Veränderung erlitten, und nachdem der Versicherte den- 
jenigen Betrag, um welchen die auf seine Versicherung fallende Prämien-eerue in der Ruhezeit gewachsen 
sein würde, entrichtet det Stirbt der Versichette während der Suspension, lehnt er oder die Direktion die 
Erneuerung der Versicherung ab, 4 werden dem Rechtsnachfolger beziehungsweise dem Versicherten gegen 
Rückgabe der Bescheinigung 5/ der r i 
  
  
ei dem Eintritt der Suspension vorhandenen Prämien-Reserve ausgezahlt. 
8. 24. 
Jeder Anspruch gegen die Anstalt aus dem Versicherungs-Vertrage geht außer in den bereits be- 
stimmten Fällen auch verloren 
1) wenn der Versicherte die ihm bei Eingehung des Vertrages vorgelegten Fragen sämmtlich eder 
theilweise wissentlich falsch oder unvollständig beantwortet hat; 
2 wenn er Thatsachen verschwiegen oder nicht der Wahrheit gemäß angezeigt hat, von welchen die 
Eingehung des Vertrages Überhaupt oder die Häe der Prämien abhängig war; 
3) wenn er sein Leben EP•„½t einer richterlichen Verurtheilung verloren hat; 
4) wenn er zur Zuchthausstrafe oder zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurtheilt ist; 
5) wenn er sich selbst das Leben genommen oder dasselbe verkürzt hat; 
6) wenn er bei der Theilnahme an Handlungen, welche als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe 
belegt sind, sein Leben verloren hat, oder das letztere bei derartigen Unternehmungen verkürzt ist; 
7) n 6iue Voabfändung oder Veräußerung der Police ohne Genehmigung des Verwaltungsrathes 
attgefunden hat; « 
Ave-IadaOLebeudeöVcksichertendirektoderindirektdukchstrafbarechtIchuldendesjenigenverkürzt 
odetauchnurgefähkdctwotbemwelchernachdcmTodedesBcrsichcrtendieVetsichekungsfannne 
ganz oder theilweise empfangen würde. 
d 5 ist der Verwaltungsrath befugt, nach Besinden der Umstände den Rechtsnachfolgern des 
Versicherten 5 der Prämien-Referve auszahlen zu lassen, und selbst die volle Versicherungssumme zu be- 
milihen, wenn der Versicherte zur Zeit der That als unfrei in Bezug auf seine Willensbestimmung an- 
zusehen war. 
Ad 6 kann der Verwaltungsrath einen Theil oder die ganze Versicherungssumme gewähren, wenn die 
in Rede stehenden Handlungen Zweikampf betressen. 
Ein versolhbarer echisanspruch ist in den beiden vorangeführten Fällen nicht vorhanden, der 
Beschluß ves Verwaltungsrathes aus Billigkeitsrücksichten ist allein entscheivend. 
Wird einer der vorstehend 1 bis 8 aufgeführten Gründe zur Aufhebung des Versicherungs-Vertrages 
erst nach Zahlung der Versicherungssumme ermittelt, so kann die Dircktion das zu viel Gezahlfe innerhalb 
fünf Jahren, nachdem die betreffenden Thatsachen zu ihrer Kenntniß gelangt sind, von dem unbercchtigten 
Empfänger zurückfordern, auch 5% Zinsen von demselben beanspruchen, wenn er wider besseres Wissen die 
Zahlung, zu der er nicht berechtigt war, in Empfang genommen. 
§. 25. 
Suspension 
er 
Versicherung. 
Verlust aller 
Ansprüche. 
Stirbt ein Versicherter, so ist zur Anszahlung der Versicherungssumme die Beibringung folgender Ausgahung 
Schriftsülcke erferderlich: 
Versiche- 
rungssumme.
	        
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