Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

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Abschnitt V. 
Verwaltung des Anstalt-Vermögens. 
g. 29 
Ueber die Einnahmen und Ausgaben, Aktiven und Passiven wird nach der Kassen-Instruktion des Kassen= und 
Verwaltungsrathes kaufmännisch Rechnung und Buch geführt. Buchführung. 
F. 30. 
Sämmtliche Gelder der Anstalt müssen sobald wie möglich und, soweit sie nicht zur Bestreitung Belegung des 
nothwendiger Ausgaben disponibel zu halten sind, verzinslich angelegt werden. Vermögens. 
iese Belegung ist nur zulässig: 
1) In pupillarisch sicheren Hypotheken. 
2) Papieren au porteur, welche von dem Preußischen Staate oder dem Deutschen Reiche emittirt 
oder garankirt sind. « 
3) In Pfandbriefen, welche von Preußischen Landschaften oder der Stadt Berlin ausgegeben sind. 
4) In Berliner Stadt-Obligationen. 
* 5) Im Beleihen der zu 2 bis 4 gedachten Papiere, jedoch höchstens auf die Dauer von drei Monaten 
und mit einem Abschlage von 15% des Nominalwerthes oder des Kurswerthes, falls dieser 
niedriger ist als der Nominalwerth, und unter der Bedingung, daß wenn der unter dem Nominal- 
werth zurückbleibende Kurswerth sich verringert, der in vorstehender Weise nicht gedeckte Theil des 
Darlehns auf Verlangen der Direktion spätestens binnen 3 Tagen zurückgezahlt oder in Eleicher 
dus das Unterpfand sonein verstärkt werden muß, als erforderlich ist, um das Darlehn in Gemäß- 
eit dieser Vorschriften zu sichern. 
Auherdem muß, wenn dies nicht geschieht, oder wenn die Rückiahlung zur bestimmten Zeit nicht 
erfolgt, der Anstalt das Recht eingeräumt werden, das Pfand außergerichtlich durch einen vereideten 
Makler an der Berliner Börse verkaufen zu lassen und sich aus dem Erlöse, soweit derselbe reicht, 
bezahlt zu machen. 
6) Durch Beleihung von Policen nach F. 20. 
er Ankauf von Grundstücken ist nur soweit zulässig, als es sich um Beschaffung von Ge- 
schäftslokalen oder um Deckung einer Forderung handelt. 
g. 31. 
Das Rechnungsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr. 
Die Bücher werden zu diesem Behufe am 31. Dezember jeden Jahres abgeschlossen. Auf Grund Jahres-Rech- 
der Büllcher ist die Bilanz aufzustellen. Sie muß sämmtliche Aktiva und Passiva in Gemäßheit der vorenung, Bilanz 
stehenden Bestimmungen enthalten. und Fonds 
Unter die Aktiva sind aufzu nehmen: der Anstalt. 
1) Die Grundstücke, und zwar nach ihrem Kaufpreise unter Hinzurechnung derjenigen Beträge, welche 
etwa zu ihrem Ausbau verwendet worden sind, unter jährlicher Absetzung von 1%. 
2) Die Utensilien und Geräthsch aften nach den Anschaffungskosten, von welchen aber jährlich mindestens 
10 % abgesetzt werden müssen. 
3) Die hypothekarischen und Lombard-Forderungen in Höhe ihrer Nominalbeträge. 
4) Die Darlehne auf Policen. 
5) Die Effekten nach dem Kurswerth am 31. Dezember an der Berliner Börse. 
6) Die rückständigen Prämien. f 
7) Die Zinsen der Hypotheken, Effekten und Lombard-Forderungen bis zum 31. Dezember berechnet, 
soweit sie nicht eingegangen sind. 
8) Der baare Kassenbestand. 
Die Passiva sind: 
1) Der Garantie-Fonds in Höhe von 3 Millienen Mark. 
2) Der Sicherheits-Fonds. Deselbe dient zur Deckung der Verluste vurch außerordentliche Sterb- 
lichkeit, einschließlich im Kriege. wird gebildet aus den Prämien der Gefahrzeit und aus sämmt- 
lichen Ueberschüssen. 
 
	        
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