Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
13. Jahrgang. Lerlin, den 3. August 1879. Nr. 18. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler 4 Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1 . 50 #. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
» ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Verlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 4 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
Nr. 186. 
Beurlaubung zum Zwecke der Vorbildung für den Gerichtsdienst. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß in Erweiterung des 8. 39,2 des Geld-Berpflegungs- 
Reglements für das Preußische Heer im Frichen zum Zwecke der Vorbildung für den Gerichtsdienst eine Be- 
snbng mit sämmtlichen Gebührnissen auch Über die Dauer von 90 Tagen — 3 Monaten — hinaus statt- 
inden darf. 
Schloß Babelsberg, den 5. Juni 1879. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 3. August 1879. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird der Armee mit dem Bemerken zur Kenntniß gebracht, 
daß die Beurlaubungs-Befugniß der kommandirenden Generale und der in dieser Hinsicht gleichgestellten 
Osfiziere eine Erweiterung nach Maßgabe dieser Ordre erfahren hat. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 241. 6. 79. A. 2. v. Kameke. 
Nr. 187. 
Ausgabe eines neuen Regulativs für Elsaß-Lothringen über die Ausbildung, Prüfung und Austellung 
für die unteren Stellen des Forstdienstes. 
N Berlin, den 18. Juli 1879. 
a 
Kach Vereinbarung mit dem Herrn Reichskanzler ist an die Stelle des Regulativs für Elsaß-Lothringen über 
die Ausbildung, Prüfung und Anstellung für die unteren Stellen des Forstdienstes vom 8. Jannar 1873 
das neue Regulativ vom 15. Februar d. J. getreten, was hierdurch mit dem Bemerken zur Kenntniß der 
Armee gebra ht wird, daß die für die Jägertruppen erforderlichen Exemplare der Inspektion der Jäger und 
Schützen werden Übersandt werden. 
.Deer außerdem im Druckvorschriften-Etat für die Kommandobehörden festgesetzte Bedarf wird den 
Königlichen General--Kommandos rc. per Couvert zugestellt werden. 
Kriegs-Ministerium. 
In Vertretung. 
v. Voigts-Rhetz. 
No. 492. c. 79. D. k. J. b. — 1½
	        
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