Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

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Die Korrespendenz mit der Polizeibehörde wegen Herbeiführung der vorgedachten baupolizeilichen 
Zustimmung liegt in der Garnison-Bauverwaltung fortan der administrativen Lokalbehörde ob, der Garnison-= 
Baubeamte hat mithin künftig mit der Ortspolizeibehörde nicht direkt zu korrespondiren. 
Zu diesem Behufe ist jevoch nicht das eben angefertigte, sondern erst das in allen Instanzen völlig 
festgestellte Bauprojekt seitens des Garnison-Baubeamten an die administralive Lokalbehörde zur Exkrahirung 
der baupolizeilichen Zustimmung weiter zu befördern. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 1000. 6. 79. M. 0. D. 4. 
Nr. 190. 
Einmalige Beihülfe von 165 Mark für Unteroffiziere. 
Berlin, den 24. Juli 1879. 
Aberetatsmäßige Hoboisten, Hornisten und Trompeter bei nicht etatsmäßigen Hoboisten-, Hornisten= oder 
Trompeter-Korps, welche vor dem Erscheinen beBeclteenmcen über Beförderung der Unterofsiziere im 
Friedens-Verhältniß vom 18. Juli 1878 (A.-V.-Bl. S. 189 u. f.) auf Grund des bis vahin gültig gewesenen 
Absatzes 2 der Allerhöchsten Kabinels-Ordre vom 17. Juli 1862 (M.-W.-Bl. S. 232/233) bezw. der Be- 
stimmungen über Beförderung rc. der Unteroffiziere vom 22. Juni 1873 (A.-V.-Bl. S. 175 u. 5 u Über- 
Rhliden Unterofsizieren befördert worden sind, haben gleich den etatsmäßigen Unterofsizieren auf die dur 
die lerhec ste Kabinets-Ordre vom 30. April 1878 (A.-V.-Bl. S. 111) bewilligte einmalige Beihülfe von 
165 Mark Anspruch. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 193. 7. 79. M. 0. D. 3. 
Nr. 191. 
Reisekosten und Tagegelder für Unteroffiziere ohne Portepee und Gemeine. 
Berlin, den 27. Juli 1879. 
Noch §. 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 15. Juli 1873, betresfend die Tagegelder und Reisekosten 
der Personen des Soldatenstandes des Preußischen Heeres, können Unteroffiziere ohne Portepee, 
Gefreite und Gemeine, welche in der Regel auf den Fußmarsch angewiesen sind, nur dann Reisekosten 
und Tagegelder erhalten, wenn ihnen solche ausnahmsweise bewilligt werden. 
ur Sicherung eines gleichmäßiseen Verfahrens in Betreff der Gewährung von Reisekosten, und 
Tagegeldern an einzelne Kategorien von Interaskiseren ohne Portepee?*#½) und an Gemeine sieht sich das 
Kriegs-Ministerium veranlaßt, in Ergänzung der bisherigen Vorschriften '2) und auf Grund des §. 16 der 
Eingangs erwähnten Verordnung Folgendes zu bestimmen: 
I. Es haben fortan, ohne daß es der Einholung der besonderen Genehmigung der General-Kommandos 
bedarf, die verordnungsmäßigen Reisekosten und Tagegelder ausnahmsweisse zu empfangen: 
a. die geprüften Zahlmeister-Aspiranten ohne Portepee, die Feuerwerker, Depot-Vizefeldwebel 
und Zeugsergeanten, sowie die als Terrain-Aufnehmer kommandirten Pionier-Avancirten, bei 
allen Dienst- und Versetzungsreisen bezw. bei Kommandos#72); 
die Brigadeschreiber bei ven Reisen zum Ober-Ersatz= und Superrevisionsgeschäft; , 
. die Kommissionsschreiber bei den Reisen der Remonte-Ankaufs-Kommissionen, sowie die zu den 
letzteren kommandirten Ordonnanzen; 
. die zur Besorgung der schriftlichen Arbeiten bei den Generalstabs-Uebungsreisen kommandirten 
Unterofsiziere oder Gemeinen (vergl. §#§. 21," und 25,1 der administrativen Bestimmungen über 
die jährlichen Generalstabs-Uebungsreisen ?; 
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