Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

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Armee -· Verordnungs- Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
13. Jahrgang. Berlin, den 21. September 1879. Nr. 20. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blaktes beträgt 1 X. 50 J. Abonnirt kann werden: berhalb bei den 
ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 6 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Vlattes; der Preis derselben richtet * na ach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 204 berechnet, falls nicht für einzelne Numern noch 
besonders eine Preizermäßigung festgesetzt ist. 
  
  
  
Nr. 209. 
Einsetzung einer besonderen Zeughaus-Verwaltung für Berlin. 
Auf den Bericht vom 8. April d. Is. bestimme Ich: Zur Verwaltung des Zenghauses zu Berlin ist zum 
1. Oktober dieses Jahres eine besondere Behörde mit der Dienstbezeichnung „Zeughaus-Verwaltung“ einzusetzen. 
uge Verwaltung wird dem Kriegs-Ministerinm unterstellt, welches das Weitere zur Ausführung 
dieser Ordre 1 veranlassen hat. 
Berlin, den 12. April 1879. 
Ihelm. 
Otto Graf zu Stolberg. Falk. v. Kameke. 
Friedenthal. v. Bülow. Hsmenn. 
Graf zu Erlenhurg- Maybach obrecht. 
Berlin, den 17. September 1879. 
Vorstehende Allerhöchste Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
In Vertretun ug. 
v. Voigts-Rhetz. 
An das Staats-Ministerium. 
Nr. 210. 
Abänderungen der Schieß.Instruktionen für die Infanterie, Kavalleriec, Fuß-Artillerie, Pioniere und den 
n betreffs Aäi der Flaggensignale —’*. vi 
Berlin, den 27. August 1879. 
Un beim Scheiben-Schießen eine für alle Wassen einheitliche Anwendung der Flaggensignale am Ziel 
herbeizuführen, bestimmt das Kriegs- Ministerium, daß die darülber bei der Artillerie gu4 das Schießen mit 
dem Geschütz gültige Vorschrift allgemein in Kraft" zu treten hat. 
Es bedeutet hiernach: 
Flagge am Ziel: Es darf geschossen werden; 
Seasheind= I der Flagge: Es darf nicht geschossen werden. 
Die besresemen Instruktionen ändern sich demgemäß wie folgt: 
Schieß-Instruktion für die Infanterie vom 15. November 1877. 
Seite Nr. 6 ist zu streichen und dafür zu setzen 
„6) Als *m# daß geschoffen werden darf, dient eine ir der Scheibe für die schiessende Abtheilung
	        
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