Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

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Armee-Verordnungs-Mlatt. 
Hera 
13. Jahrgang. 
usgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
Herlin, den 15. Gktober 1679. 
Nr. 22. 
  
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Koönigliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
  
Der vierteljährliche Pränumerationspreis di 
ostanstalten und bei den 
eses Blattes beträgt 1.¾. 50 J. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Buchhandlungen, in Verlin bei der Expedition, Kochstraße 69 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Vlattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 4 berechurt fal nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
  
Nr. 228. 
Liquidationen über Reisekosten, Tagegelder und Umzugskosten. 
Berlin, den 29. 
September 1879. 
1) Vom 1. November cr. ab bis auf Weiteres ist bei Aufstellung der Liquidationen über Reisekosten 
2) Dur 
der gemachten Angaben. 
Tagegeloer und Umzzugskosten das beiliegende Schema in Anwendung zu bringen. 
) ollziehung der Liquidation Ubernimmt Liquidant die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit 
Hat derselbe auf den zu liquidirenden Betrag einen Vorschuß erhal, 
ten, 
so bleibt die Höhe desselben und die Kasse, aus welcher solcher empfangen, annzebe. Ueber die zur 
b 
Liquidation gebrachten 
baaren Auslagen bei Annahme von Privatfuhrwerk 
nd rechnungmäßige 
Beläge beizubringen, in welchen je nach den Umständen die Ortsüblichkeit bezw. Angemessenheit des 
berechneten Fuhrlohns von zuständiger Seite zu bescheinigen ist. Alle sonstigen Erlänterungen, 
welche sich auf die Zuständigkeit der Reise- und Umzugs-Gebührnisse beziehen, sind möglichst in die 
Liquidation selbst aufzunehmen. Insbesondere haben Ofsfiziere, denen eine Charakter-Erhöhung ver- 
liehen ist, dies bei ihren Liquidirungen in der Unterschrift ersichtlich zu machen. 
3) Die Liquivationen sind vor der 3 
dem nächsten Dienstvorge 
Finden dieselben gegen 
letztere von ihnen mit der Bescheinigung der 
  
eahlungsleistung bezw. vor der Einsendung an die Intendantur 2c. 
seten, bezw. der nächstvorgesetzten Dienstbehörde des Liquidanten vorzulegen. 
die Richtigkeit der Angeben. in der Liquidation nichts einzuwenden, so ist 
  
ichtigkeit zu versehen.*) 
4) Diese Ve#scheinigung betrifft insbesondere, — 
ei 
a. die Nothwendig 
t der Reise, die geschehene Ausführung der Geschäfte sowie die Angemessenheit 
der zu den letzteren verwendeten Zeitdauer und die Richtigkeit der angegebenen Dauer Überhaupt, 
b. wenn bei Kommando 
s8 Umzugskosten liquidirt werden, daß das 
Kommando oder der dienstliche 
Aufenthalt am Kommandoorte länger als 6 Monate dauert, bezw. bei Kommandos, welche von 
stimmter Dauer waren, daß das Kommando voraussichtlich noch länger als 
vornherein von unbef 
6 Monate dauern w 
5) Die Liquidationen der G 
  
Inspekteure sowie der Offiziere in Stellen, mit denen eine der Zulage der 2 
Kleichlommende Dienstzulage verbunden ist, bedürfen des unter Zisfer 3 vorgesch, 
6) Mit Bezug auf Ziffer 4 a wird zugleich darauf aufmerksam gemacht, da 
und speziell der Rechnungshof des Deutschen Reichs berechtigt sind, jede bei Pr 
rd. 
enerale vom Generallientenant an aufwärts, der Art 
  
die Revisions- 
illerie= und Ingenieur= 
ivisions-Kommandeure 
hriebenen Atele nicht. 
ehörden 
fung der Liquidationen 
für erforderlich erachtete Auskunft bezüglich der Angemessenheit und Nothwendigkeit der zu den 
Dienstgeschäften sowie zu der Reise verwendeten Zeitdauer zu verlangen, und bei vorhandenen Zweifeln 
auf das Urkheil und Gurachten der kompetenten Instanzen zurückzugehen. 
*) Alle bisher vorgeschriebenen speziellen Bescheinigungen fallen hiernach künstig fort. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 307. 9. M. O. p. 3. 
v. Kameke.
	        
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