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Nr. 229.
Reisegebührnisse der Offiziere 2c. welche ausmarschirten Truppentheilen einzeln nachfolgen.
Berlin, den 29. September 1879.
Off iere, Portepee-Unteroffiziere und servisberechtigte Beamte, welche beim Ausmarsch des Truppentheils r
knasheikehalber in der Garnison zurückbleiben oder behufs Wiederherstellung ihrer Gesundheit beurlaubt
sind, oder aus dienstlichen Gründen die Garnison früher begiehungsweise später als der Truppentheil verlassen
müssen, erhalten für die Reise von der Garnison nach dem Marschquartier beziehungsweise Kantonnement
ihres Trit ppentheils 2c. Reisekosten und Tagegelder. · »
Desgleichen für die Rückceise nach der Garnison, wenn Offiziere 2c. aus einer der erwähnten
Bnlassungen früher oder später als der Truppentheil 2c. das Kankonnement oder Marschquartier verlassen
müssen. "
Seitens der Dienstvorgesetzten ist darauf hinzuwirken, daß derartige besondere Reisen im Allgemeinen
auf Fälle unbedingter Nothwendigkeit beschränkt bleiben. · »
Sind den eren c. Mannschaften beigegeben, so kommen die wegen Kommanvos mit Mann-
schaften bestehenden besonderen Vorschriften zur Geltung.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 507. 7. 79. M. O. D. 3.
Nr. 230.
Abänderung des Standes-Nachweises — Schema 6 der Landwehr-Ordnung.
Berlin, den 7. Oktober 1879.
In den nach Schema 6 zu §. 10 der Landwehr-Ordnung einzureichenden Standes-Nachweisen sind fortan die
binter die letzte Jahresklasse der Landwehr oder den letzten Jahrgang der Ersatz-Reserve I. zurückgestellten
Mannschaften nicht mehr in einer Summe, sondern getrennt aufzuführen, dergestalt, daß an der bezüglichen
Stelle z. B. „2500 bezw. 463“ angegeben wird.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 24. 10. 79. A. I.
Nr. 231.
Einreichung der Personal- und Qualifkkations-Berichte.
Berlin, den 8. Oktober 1879.
Zum 1. Januar k. J. sind die fälligen Qualifikations-Berichte ohne Personal-Berichte einzureicher.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 900. 9. A. 1.
Nr. 232.
Entnahme von zwei einspännigen rstanmwagen an Stelle eines zuständigen zweispännigen
orspannwagens.
Berlin, den 9. Oktober 1879.
Mit Bezug auf die Bestimmung unter Ziffer 1 der 2#i vom 2. September 1875 (A.-V.--Bl. S. 191)
mr Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für vdie bewassnete Macht im Frieden vom 13. Februar
1875 und die Abänderungen und Ergänzungen vom 11. Juli 1878 (A.-V.-Bl. S. 171) wird im Einver-
ständniß mit dem H#n beichskanzler bemerkt, daß von den zur Vorspann-Entnahme berechtigten Truppen-
theilen da, wo zweispännige Fuhrwerke nicht zu erlangen sind und die vorhandenen einspännigen orspannwagen
wegen ihrer Konstruktion und Beschaffenheit entweder nicht zweispännig gefahren werden können oder uig
die Tragfähigkeit zur Belastung mit dem für ein zweispänniges Fuhrwerk vorgeschriebenen Beladungsgewich