Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

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besihen, an Stelle eines jeden zuständigen zweispännigen Vorspannwagens zwei einspännige Vorspannwagen 
entnommen werden dürfen. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 469. 9. M. O. p. 3. v. Kameke. 
Nr. 233. 
Nachrichten für diejenigen jungen Leute, welche ddie Unteroffizier-Vorschule zu Weilburg einzutreten 
wünschen. 
Berlin, den 11. Oktober 1879. 
Die unter dem 15. Juli 1677 ausgefertigten " « 
,,«NachtichtenfllkdiejenigenjunenLeute,welcheindieUnterossiziekiBotichnlezu Weilburg 
einzutreten wünschen“ — r. B. Ee. 1877 S. 147/148 — 
werden nach Vervollständigung durch die nachträglich erforderlich gewordenen Bestimmungen nochmals zur 
Kenntniß der Armee gebracht: " 
1) Die Unteroffizier-Vorschule hat die Bestimmung, geeignete junge Leute von ausgesprochener Neigung 
für den Unteroffizierstand in der Zeit zwischen der Konsirmation und dem Eintritt in das wehr- 
pbflichtige Alter derart fortzubilden, daß sie für ihren künftigen Beruf tüchtig werden. Bei militärischer 
rziehung sollen sie dort Gelegenheit finden, ihre Schulkenntnisse soweit zu ergänzen, wie dies 
nicht nur im Hinblick auf den militärischen Beruf, sondern auch für ihre spätere Verwenvbarkeit im 
Zivildienste wünschenswerth ist. — Daneben wird der körperlichen Entwickelung und Ausbildung, 
unter spezieller Berücksichtigung der Anforderungen des Militärdienstes, besondere Aufmerksamkeit 
zugewendet. 
2) D Ausbildung in der Unteroffizier-Vorschule dauert zwei Jahre. Längeres Verbleiben in derselben 
erfolgt nur bei mangelhafter körperlicher Entwickelung. 
3) Die Zöglinge der Unteroffizier-Vorschule sind nicht Militärpersonen. Die Aufnahme begründet 
aber die Verpflichtung, aus der Vorschule, unter Uebernahme der für die Ausbildung in einer 
Unteroffizierschule festgesetzten besonderen Dienstverpflichtung, unmittelbar in die hierfür bestimmte 
Unteroffizierschule Uberzutreten und für jedes Jahr des Aufenthaltes in der Unteroffizier-Vorschule 
zwei Jahre über die gesetzliche Dienstpflicht hinaus aktiv in der Armee zu dienen, für den Fall aber, 
daß sie dieser Verpflichtung überhaupt nicht oder nicht in vollem Umfange nachkommen sollten, die 
auf fün gewendeten Kosten, im Betrage von 465 „K. für das Jahr, sofort unweigerlich zurück- 
nerstatten. 
4) Bei dem Uebertritt in die Unterofsizierschule hat der Freiwillige den Fahneneid zu leisten und steht 
dann wie jeder andere Soldat des aktiven Heeres unter den militärischen Gesetzen. 
Nach zweijähriger Ausbildung in der Unteroffizierschule werden die in der Unteroffizier-Vorschule 
vorgebilbeten Kruiere der Armee überwiesen, und zwar diejenigen, welche die Qualifikation hierzu 
erworben haben, als Unteroffiziere. 
6) Die Aufnahme in die Unteroffizier-Vorschule ist von folgenden Bedingungen abhängig: 
wßge Aufzunehmenden dürfen in der Regel nicht unter 15 und nicht Über 16 Jahre alt sein. 
Sie müssen sich untadelhaft geführt haben, vollkommen gesund, im Verhältniß zu ihrem Alter 
kräftig gebaut, sowie frei von körperlichen Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen 
Krankheiten sein, ein scharfes Auge, gutes Gehör und fehlerszeie (nicht stotternde) Sprache haben. 
Sie müssen leserlich und im Allgemeinen richtig schreiben, Gedrucktes (in deutscher und lateinischer 
Druckschrift) ohne Anstoß lesen und die vier Spezies rechnen können. 
Betthässer, Bruchleidende und mit Fußschweiß behaftete junge Leute dürfen nicht aufgenommen 
werden. 
7) Wer in die Unterofsizier-Vorschule aufgenommen zu werden würscht, hat sich, begleitet von seinem 
Vater oder Vormund, persönlich dem Landwehr-Bezirks-Kommandeur seiner Heimath vorzustellen 
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und hierbei folgende Papiere vorzulegen: 
a. ein Geburkszeugniß, 
b. den Konfirmationsschein, 
. ein Unbescholtenheitszeugniß der Polizei-Obrigkeit, 
d. etwa vorhandene Schulzeugnisfe 
 
	        
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