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Bezirks-Kommandeure (letztere, soweit sie nicht Regiments-K deurs-Rang haben), Direktoren
von Kriegsschulen u. s. w. werden daher gleich auderen Bataillons-Kommandeuren beurlaubt;
2) Offizicre des Kriegs-Ministeriums dürfen von den Departements-Direktoren und den Chefs selbst-
ständiger Abtheilungen bis zu 8 Tagen, von den übrigen Abtheilungs-Chefs bis zu 3 Tagen
beurlaubt werden. Hinsichtlich der Adjutanten der Departements-Direktoren siehe §. 3, 2.
Zu Beurlaubungen ihrer Untergebenen auf 3 Tage sind auch die Abtheilungs-Chefs des
Ingenieur-Komitee befugt. 6-
1) Gesuche um längere Beurlaubung als die im §F. 1 bezeichneten Vorgesetzten bewilligen dürfen oder
mittelst welcher eine über das Reglement hinausgehende Gewährung von Gebührnissen erbeten
wird, werden Seiner Majestät dem Kaiser und König vorgelegt. Allerhöchstdicselben entscheiden
ferner über jedes Urlaubsgesuch:
a. der Prinzen des Kinigüchen Hauses, auch wenn dieselben militärische Dienststellungen einnehmen,
der übrigen im §. 1 bezeichneten Vorgcsetzten,
der General-Feldmarschälle,
der General-Adintanten, der Generale à la suite, der Flügel-Adjutanten Seiner Majestät, sofern
dieselben nicht in anderweiten militärischen Dienststellungen. sich befinden, in welchem Falle die für
Inhaber dieser Stellungen getroffenen Bestimmungen Anwendung finden,
AM des Kommondanten von Berlin, welcher vor Beantragung eines Urlaubs die Zustimmung des
Gonverneurs einzuholen hat.
2) Die Beurlaubung von Adjutanten, militärischen Begleitern und Ordennanz-Ofsfizieren der Fürsten
und Prinzen anderer Deutscher Bundesstaaten erfolgt, insoweit eine Bewill gung, von Gebührnissen
über die Bestimmungen des Geldverpflegungs-Reglements hinaus nicht in Frage kommt, nach näherer
Festsetzung der betresfenden Allerhöchsten und Höchsten Bundesfürsten.
Eine Beurlaubung von mehr als 1½ Monat melden diese Adjutanten 2c. dem General-Kommando
des Korps-Bezirks 1 Garnison.
8. 6.
Die im 8. 5,1 b, e und e bezeichneten Generale rc. dürfen einen Urlaub von nicht mehr als 3 Tagen
ohne zuvorige Nachsuchung desselben antreten. — Der Kommandant von Berlin jedoch nur unter
Zustimmung des Gonverneurs.
Dieselbe Befugniß haben auch alle anderen Generale und Stabsofsiziere, deren nächster, zur Be-
urlaubung berechtigter Vorgesetzter nicht am Orte sich befündet, sowie die in gleicher Lage befindlichen
Hauptleule und Rittmeister, welche eine der im §. 3,“ bezeichneten Stellungen einnehmen. **
Schriftliche Meldung ist bei Antritt eines solchen Urlaubs Allerhöchsten Orts beziehungsweise
dem nächsten zur Beurlaubung berechtigten Vorgesetzten zu erstatten.
2) Offizicre von der Armee, welche sich nicht in Diensistellungen besinden, dürfen ohne zuvorige Nach-
suchung, aber mit der oben vorgeschriebenen Meldung, einen Urlaub bis zu 14 Tagen antreten.
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B. Beurlaubung von Militärärzten.
8. 7.
1) Sanitäts-Ofsiziere, mit Ausnahme derjenigen des Kriegs-Ministeriums, Unterärzte und einjährig-frei-
willige Aerzte eihalten Urlaub:
vom Generalstabsarzt der Armee bis zu 3 Monaten, ·
b von keIZTKorPQGcncraliAkzt beziehungsweise dem Subdirektor des Friedrich-Wilhelms-Instituts
is zu 1 Monat,
von dem nächstvorgesetzten Oberstabsarzt, beziehungsweise — wenn der vorgeseb#te E
einem Regiments-Arzte nicht untersteht — von diesem Stabsarzte bis zu 14 Tagen,
von einem detachirten Staböarzt bis zu 3 Kaen.
e Urlaubs-Gesuche müssen die Angabe enthalten, daß der nächste militärische Vorgesetzte des zu
Beurlaubenden keine Bedenken erhoben habe. »
Dieser militärische Vorgesetzte darf einen Urlaub bis zu 3 Tagen bewilligen, wenn der nächste
militärärztliche Voresehze nicht am Orte sich befindet. 4
Der vorgesetzte Militärarzt erhält in diesem Falle nur Meldung vom Antritt des Urlaubs.