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Sanitäis-Offiziere des — werden nach den für Offiziere des letzteren gelienden
Bestimmungen eurlaubt. Siehe §. 1,2% und 8. 4,2.
Geloche um längeren Urlaub, als nach 1 und 2 bewilligt werden darf, oder mittels welcher eine
505 1 Re Heent hin hinausgehende Gewährung von Gebührnissen erbeten wird, unterliegen der
llerhöchsten Entscheidun
Hinsichtlich der en* von Lazarethgehülfen und Militär-Krankenwärtern siehe § 8,“4 und ö.
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C. Beurlaubung von Mannschaften.
8. 8.
1) Mannschaften werden beurlaubt:
vom kommandirenden General in der Regel nur bis zu 3 Monaten, )
vom 1lue songe, Brigade-, Regiments= und selbstständigen Bataillons-Kommandeur bis zu
½
von einem a Bataillons= beziehungsweise Abtheilungs = Kommandeur und von einem
detachirten Stabeefftien sowie von dem Kommandeur der Lehr-Abtheilung der Militär-
Schießschule bis z 1 Monat,
vom Kompagnie-, Eskadron- oder Batterie= Chef, sowie von einem detachirten Houptmun be-
Rehungsweise Rittmeister und eimm solchen Sübaltern-Offhier bis zu 14 T
2) Die Belkleuhönge-Befngnisse der unter 1 nicht erwähnten Befehlshaber ciernnt 10 l 83.
3) Betreffs der Beurlaubung von Unterärzten und itrn ncn Aerzten si
4) Militär-Krankenwärter werden von ihren ärkklichen orgeletten. und zwar 1 besn bis zu
14 Tagen, von den Ubrigen in Grenzen des § 7. beurlau
5) Die Beurlaubung von Lagareth-Gehülfen erfolgt durch die bKlltseischen Vorgesetzten. Zuvor haben
jedoch Er 5 das Einverständniß ihrer militärärztlichen Vorgesetzten tahtn
Hinsichtlich derjenigen, welche in einem Lazareth Dienst thun, siehe §. 1
Sonstige Bestimmungen.
8. 9.
Die im 8. 1 bejzeichneten Vorgesetzten und der General-Stabs- Arzt der Armee beurlauben nach Orten
des Inlandes und des Auslandes, andere Borgesetzte nur innerhalb des Deutschen Reichs, Oesterreich-Ungarns
und der Schweiz. Von jeder Beurlaubung eines Offiziers oder Sanitäts-Offiziers in ras Ausland, aus-
schließlich Oesterreich-Ungarns und der Schweiz, ist Seiner Majestät Meldung zu machen.
S. 10.
1) Der I##tanzenweg von Urlaubsgesuchen der Offiziere ergiebt sich aus §§. 1, 2 und 3.
Mannschaften besteht der nämliche Instanzenweg, wie für Offiziere der crn din Formation
oder nstalt Hinsichtlich der Militärärzte läßt §. 7 das Nähere ersehen.
2) Dieienigen Offiziere und Mannschaften der Jäger und Schützen sowie des Trains, welche nicht zu
den Stäben der betressenden Inspektionen gehören, werden beurlaubt —
in erster Instanz von den Bataillons-Kommandeuren beziehungsweise Kompagnie-Chefs,
in höherer Instanz von den betreffenden Inspekteuren
in oberster Instanz von den kommandirenden Generalen ihrer Armee-Korps, welchen die Gesuche
seitens der Inspekteure vorzulegen sind.
Gehen die Urlaubsgesuche über die Zustandigleit der kommandirenden Generale hinaus, so werden
sie von Letzteren Allerhöchsten Orts vorgel .
Für das Garde-Jäger= und das Garde-Schützen-Bataillon treten an Stelle des Inspekteurs die
betreffenden Brigade, und Divislons-Kommandeure — jedoch mit der Maßgabe, daß einer Beur-
laubung oder der Befürwortung einer Beurlaubung durch die Brigade-Kommandeure die zustimmende
Erklärung des Inspekteurs vorangehen muß.
*) Die Allerhöchste Ordre vom 5. Juni 1879 — betressend die Beurlaubung zum Zwecke der Vorbildun
ür den Gerichtsdienst — 8 hierdurch ros berührt. t. g zum 8 9