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3) Die Kommandantur von Potsdam, die Leibgendarmerie und die Schloßgarde-Kompagnie unterstehlt
in Bezug auf Beurlaubung dem kommandirenden General des Gardekorps. Der Kommandant von
Potsdam sucht für seine Person auf dem für seine Stellung als Truppenbefehlshaber vorgesehenen
Instanzenwege um Urlaub nach.
Die nach F. 6,1 dem Kommandanten zustehende Befugniß, sich selbst bis zu drei Tagen zu beur-
lauben, wird hierdurch nicht berührt.
4) Divisions-Kommandeure erbitten einen Urlaub von mehr als 1½ Monat direkt an Allerhöchster Stelle.
Dasselbe gilt für alle Generale der Infanterie oder Kavallerie und patentirte Generallientenants,
welche nicht jeden Urlaub bei Seiner Majestät dem Kaiser und Könige (F. 5, 1) beziehungsweise bei
anderen Allerhöchsten und Höchsten Bundesfürsten (§. 5,) nachzusuchen haben. »
5) Für die Beurlaubung der Artillerie-Offiziere der Plätze, der Vorstände von Artillerie-Depots und
der Ingenieur-Offiziere der Plätze ist zu beachten:
#u. Die Gonverneure bezw. Kommandanten müssen um ihre Zustimmung ersucht werden.
Zu einer längeren als 14tägigen Beurlaubung der Artillerie-Offiziere der Plätze und der Vor-
stände von Artillerie-Depots ist außerdem die Zustimmung des Allgemeinen Kriegs-Departements
erforderlich. Von einer 4 bis 14 tägigen Beurlaubung dieser Offiziere erhält das Allgemeine
Kriegs-Departement Meldung. .
Befindet sich der vorgesetzte Beigade - Lommandeur beziehungsweise Festungs-Inspekteur nicht am
Orte, so dürfen die Gouverneure beziehungsweise Kemmandanten bis zu drei Tagen beurlauben.
Die Beurlaubten melden den Antritk eines solchen Urlaubs dem Brigade-Kommandeur beziehungs-
weise Festungs-Inspekteur. ·
Bei dringender Veranlassung können Gouverneure beziehungsweise Kommandanten den Antritt
Fiieß Reiaube untersagen, welchen in Folge ihrer früheren Zustimmung die Waffen-Instanz ge-
nehmigt hatte.
Die unter a Über Zustimmung des Allgemeinen Leiegs, Oepartements und über Meldung an
dasselbe getebenen Bestimmungen finden auch auf die Beurlaubung der Brigade-Kommandeure
der Fuß-Artillerie Anwendung. .
6) Den Gouverneuren beziehungsweise Kommandanten steht die Beurlaubung ihrer Aiutanten, der
Gweiten) Kommandanten, der Platzmajore, des Aufsichts-Personals von kleinen Festungs-Gefängnissen
zu. Hinsichtlich des Aufsichts-Personals von großen Festungs-Gefängnissen und Arbiiter-Abtheilungen
sowie hinsichtlich der Gefangenen und Arbeits-Soldaten stehe Firngto#leung für den Inspekteur der
mliärischen, Strafanstalten vom 14. Juni 1877 I. 11 und II. 7.
7) Wo außer dem Gouverneur ein Kommandant sich befindet, hat nur der Erstere Beurlaubungs-
Befugniß. Theilweise Uebertragung der letzteren auf den Kommandanten ist gestattet.
w r das Verhältniß zwischen erstem und zweitem Kommandauten sindet dies sinngemäße Au-
endung. "
Hinsichtlich des Kommandanten von Berlin siche §. 3,2 und §. 5,1.
7 längerer als 14 tägiger Beurlaubung des Chefs des Generalstabes eines Armee-Korps oder der
eneral. Inspeltion der Artillerie ist die Zustimmung des Chefs des Generalstabes der Armee erforderlich.
Derselbe bestimmt auch, inwieweit Offiziere des Generalstabes von Kommandobehörden rc. eine
Beurlaubung ihm zu melden haben, beziehungsweise inwieweit von Seiten des Chefs ver Landes-
Ausfnahme P des Direktors der Kriegs -Akademie eine Beurlaubung untergebener Offiziere ihm
u melden ist.
ommandirte Offiziere und Mannschaften suchen einen Urlaub, welcher die Dauer des Kommandos
nicht Überschreitet, bei denjenigen Vorgesetzten nach, welchen sie durch das Kommando unterstellt sind.
Haben dieh Vorgesetzten keine oder eine nicht zureichende Beurlaubungs-Befugniß, so werden von
ihnen die Urlaubsgesuche für Burschen und Ordonnanzen dem Befehlshaber der ab ommandirenden
Formation vorgelegt, andere Gesuche auf dem Instanjenwege der Kommandostelle weiter befördert.
enn ein Ullanhegesuch über die festgesetzte Kommandodauer hinansgeht, ist zur Urlaubsertheilung
das Einverständniß der im neuen Dienstverhältniß vorgesetzten Befehlshaber ersorderlich. Dies Ein-
verständniß ist nachträglich herbeizuführen, wenn während des Urlanbs ein Kemmando unterbrochen
oder sonst eine Veränderung der Dienststellung verfügt wird. „
Allerhöchst genehmigte Beurlaubungen bleiben jedoch unverändert in Kraft.
Von der erfolgien Beurlaubung ist densenigen Stellen, von welchen die Beurlaubten befoldet
werden, Mittheilung zu machen, sofern der Urlaub auf die Gebührnisse von Einfluß ist.
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