Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

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3) Die Kommandantur von Potsdam, die Leibgendarmerie und die Schloßgarde-Kompagnie unterstehlt 
in Bezug auf Beurlaubung dem kommandirenden General des Gardekorps. Der Kommandant von 
Potsdam sucht für seine Person auf dem für seine Stellung als Truppenbefehlshaber vorgesehenen 
Instanzenwege um Urlaub nach. 
Die nach F. 6,1 dem Kommandanten zustehende Befugniß, sich selbst bis zu drei Tagen zu beur- 
lauben, wird hierdurch nicht berührt. 
4) Divisions-Kommandeure erbitten einen Urlaub von mehr als 1½ Monat direkt an Allerhöchster Stelle. 
Dasselbe gilt für alle Generale der Infanterie oder Kavallerie und patentirte Generallientenants, 
welche nicht jeden Urlaub bei Seiner Majestät dem Kaiser und Könige (F. 5, 1) beziehungsweise bei 
anderen Allerhöchsten und Höchsten Bundesfürsten (§. 5,) nachzusuchen haben. » 
5) Für die Beurlaubung der Artillerie-Offiziere der Plätze, der Vorstände von Artillerie-Depots und 
der Ingenieur-Offiziere der Plätze ist zu beachten: 
#u. Die Gonverneure bezw. Kommandanten müssen um ihre Zustimmung ersucht werden. 
Zu einer längeren als 14tägigen Beurlaubung der Artillerie-Offiziere der Plätze und der Vor- 
stände von Artillerie-Depots ist außerdem die Zustimmung des Allgemeinen Kriegs-Departements 
erforderlich. Von einer 4 bis 14 tägigen Beurlaubung dieser Offiziere erhält das Allgemeine 
Kriegs-Departement Meldung. . 
Befindet sich der vorgesetzte Beigade - Lommandeur beziehungsweise Festungs-Inspekteur nicht am 
Orte, so dürfen die Gouverneure beziehungsweise Kemmandanten bis zu drei Tagen beurlauben. 
Die Beurlaubten melden den Antritk eines solchen Urlaubs dem Brigade-Kommandeur beziehungs- 
weise Festungs-Inspekteur. · 
Bei dringender Veranlassung können Gouverneure beziehungsweise Kommandanten den Antritt 
Fiieß Reiaube untersagen, welchen in Folge ihrer früheren Zustimmung die Waffen-Instanz ge- 
nehmigt hatte. 
Die unter a Über Zustimmung des Allgemeinen Leiegs, Oepartements und über Meldung an 
dasselbe getebenen Bestimmungen finden auch auf die Beurlaubung der Brigade-Kommandeure 
der Fuß-Artillerie Anwendung. . 
6) Den Gouverneuren beziehungsweise Kommandanten steht die Beurlaubung ihrer Aiutanten, der 
Gweiten) Kommandanten, der Platzmajore, des Aufsichts-Personals von kleinen Festungs-Gefängnissen 
zu. Hinsichtlich des Aufsichts-Personals von großen Festungs-Gefängnissen und Arbiiter-Abtheilungen 
sowie hinsichtlich der Gefangenen und Arbeits-Soldaten stehe Firngto#leung für den Inspekteur der 
mliärischen, Strafanstalten vom 14. Juni 1877 I. 11 und II. 7. 
7) Wo außer dem Gouverneur ein Kommandant sich befindet, hat nur der Erstere Beurlaubungs- 
Befugniß. Theilweise Uebertragung der letzteren auf den Kommandanten ist gestattet. 
w r das Verhältniß zwischen erstem und zweitem Kommandauten sindet dies sinngemäße Au- 
endung. " 
Hinsichtlich des Kommandanten von Berlin siche §. 3,2 und §. 5,1. 
7 längerer als 14 tägiger Beurlaubung des Chefs des Generalstabes eines Armee-Korps oder der 
eneral. Inspeltion der Artillerie ist die Zustimmung des Chefs des Generalstabes der Armee erforderlich. 
Derselbe bestimmt auch, inwieweit Offiziere des Generalstabes von Kommandobehörden rc. eine 
Beurlaubung ihm zu melden haben, beziehungsweise inwieweit von Seiten des Chefs ver Landes- 
Ausfnahme P des Direktors der Kriegs -Akademie eine Beurlaubung untergebener Offiziere ihm 
u melden ist. 
ommandirte Offiziere und Mannschaften suchen einen Urlaub, welcher die Dauer des Kommandos 
nicht Überschreitet, bei denjenigen Vorgesetzten nach, welchen sie durch das Kommando unterstellt sind. 
Haben dieh Vorgesetzten keine oder eine nicht zureichende Beurlaubungs-Befugniß, so werden von 
ihnen die Urlaubsgesuche für Burschen und Ordonnanzen dem Befehlshaber der ab ommandirenden 
Formation vorgelegt, andere Gesuche auf dem Instanjenwege der Kommandostelle weiter befördert. 
enn ein Ullanhegesuch über die festgesetzte Kommandodauer hinansgeht, ist zur Urlaubsertheilung 
das Einverständniß der im neuen Dienstverhältniß vorgesetzten Befehlshaber ersorderlich. Dies Ein- 
verständniß ist nachträglich herbeizuführen, wenn während des Urlanbs ein Kemmando unterbrochen 
oder sonst eine Veränderung der Dienststellung verfügt wird. „ 
Allerhöchst genehmigte Beurlaubungen bleiben jedoch unverändert in Kraft. 
Von der erfolgien Beurlaubung ist densenigen Stellen, von welchen die Beurlaubten befoldet 
werden, Mittheilung zu machen, sofern der Urlaub auf die Gebührnisse von Einfluß ist. 
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