Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreizehnter Jahrgang (13)

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dieses Zeitraums wirklich zwei Pferde halten. Zugleich genehmige Ich auch für die Vergangenheit nach, 
träglich die in vorbezeichneten Fällen etwa — ##ngepeen Empfänge von zwei — 8 
Berlin, den 23. Oktober 1879. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 2. November 1879. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs- Ministerinm. 
No. 933. 10. M. O. D. 2. v. Kameke. 
Nr. 259. 
Dislokation des Füsilier-Bataillons 1. Hessischen Infanterie-Regiments Nr. 81. 
Berlin, den 31. Oktober 1879. 
Mitelst Allerhöchster Kabinets -Orbre vom 23. d. Mts. ist bestimmt worden, daß zum 1. April k. J. das 
Füsilier-Bataillon 1. Hessischen Infanterie-Regiments Nr. 81 von Fulda nach Fasun- a. M. zu verlegen 
ist, was hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht wird. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 904. 10. A. 1. 
Nr. 260. 
Dislokation des Stabes und der reitenden Stheilen #l. Vrandenburgischen Feld-Artillerie-Regiments Nr. 3 
(Generalfeldzengmeister). 
Berlin, den 3. November 1879. 
Mittesst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 23. v. Mts. ist bestimmt worden, daß die reitende Abtheilung 
u. Beandenburgsschen Frld-Aruillerie Negiment Nr. 3 (Generalfeldzeugmeister) von Düben nach Brandenburg 
d. H. zu verlegen ist, sobald in letzterem Orte eine geeignete Unkerkunft für dieselbe sicher gestellt ist, sowie 
deß gleichzeitig mit bieser Dislozirung die Verlegung des Stabes desselben Regiments von Illterbog nach 
Brandenburg a. d. H. zu erfolgen hat. Dies wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 905. 10. A. 1. 
Nr. 261. 
Empfang des Rationsvergütigungs-Geldes auf einzelne Tage. 
Berlin, den November 1879. 
Der zweite Absatz der mittels Erlasses vom 1. Jannar 1876 Nr. 864/12. 75. M. O. D. 2. (Armee-Ver- 
ordnungs.-Blatt Nr. 1 pro 1876) bekannt gemachten Aenderungen zu §. 126 des Reglemenis Über die 
Natural Verpflegung der Truppen im Frieden wird, wie folgt, abgeändert: - 
abeim Empfange des Rationsverglitigungs-Geldes für einen kürzeren Zeitraum als einen vollen 
Kalendermonat, darf dasselbe auf soviel Tage gewährt werden, als andernfalls Rationen in nator#s 
zuständig waren.“ 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
  
No. 969/10. 79. M. O. D. 2.
	        
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