— 233 —
Nr. 262.
Zurücklegung der Wege der Bezirlsfeldwebel beioe Kontrolversammlungen und behufs Revision
er Listen.
Berlin, den 15. November 1879.
1) Be irrsfeldwebel (bezw. deren Stellvertreter, ferner geprüfte HZaklmeilter Aspiranten, welche sich in
Bezirksfeldwebel-Stellen befinden) haben für die Wege nach den Orten, an welchen Kontrol-
versammlungen abgehalten werden, Reisekosten und Tagegelder nicht zu empfangen. Die fraglichen
Wege sind vielmehr von denselben im Marsch= oder Militär-Transport zurückzulegen.
2) Die Wege sind im Marsch zurückzulegen: »
a. wenn die Entfernung zum ersten Kontrolplatz oder zwischen den einzelnen Kontrolplätzen nach
dem direkten Landwege weniger als 5 km beträgl und
b. wenn bei kürzeren Entfernungen als 5 km von Ort zu Ort auch die an einem Tage zurückzulegende
Gesammt-Entfernung weniger als 10 km beträgt.
3) Beträgt die Entfernung von Ort zu Ort 5 km oder mehr, oder die an einem Tage zurückzulegende
Gesammt-Entfernung 10 km oder mehr, so hat die Beförderung im Militär-Transport zu erfolgen
a. unter Benutzung der Eisenbahn oder
b. des Danpsscheute oder
. der Post oder
d. sonstiger öffentlicher Fuhrgelegenheiten. » ·
In dem Falle zu a sind die Eisenbahnfahrgelder nach dem Militärtarif oder soweit infolge der
unter 4 gegebenen Bestimmung Eil-, Schnell= oder Kurierzüge haben benutzt werden müssen, nach
den Sibendes allgemeinen Tarifs zu vergüten, in den Bänen zu b—d sind die baaren Aus-
agen zu erstatten.
4) #ei asltellung des Geschäftsplans bezw. bei Festsetzung der Kontrolversammlungen ist, auf mög-
Ichste Kosten-Ersparniß Bedacht zu nehmen. ·
Z)YstebtzwischendenbetreffendenOrtIchaftenkeinederttntekserwähntenBerbIndnngenoberhaben
dise Verbindungen aus dienstlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht beuutzt werden können,
so rhalten die Bezirksfeldwebel zu ihrer Fortschaffung eine Pauschverglltung in Höhe der verordnungs-
mäßgen Reisekosten. Haben in besonderen, näher zu erläuternden Fällen erweislich höhere Kosten
1605 werden müssen, so werden diese in Grenzen der ortsüblichen Preise für ein einspänniges
uhrurk oder wo einspännige Fuhrwerke nicht zu erlangen sind, oder nach der Beschaffenheit der
Wege ücht benutzt werden können, in Grenzen der ortsüblichen Preise für ein zweispänniges Fuhr-
werk ernttet.
Eben) dürfen die Kosten für dergleichen Fuhrwerk zur Erstattung liquidirt werden, wenn nach
der Beschinigung des mit der Abhaltung der Kontrolversammlung beauftragten Ofsfiziers wegen
eingetreterr näher zu motivirender Verzögerung des Geschäfts, der herrschenden Witterung, der Be-
schaffenheides Weges oder aus anderen zwingenden Gründen der Weg von einem Kontrolplatz zum
anderen, scst bei einer Entfernung unter 5 km, nicht per Fußmarsch zurückgelegt werden konnte
und auch d. Benutzung der unter 3 a—d bezeichneten Transportmittel nicht iiig war.
Vorstehende Bestimmungen gelten auch für das zu den Kontrolversammlungen etwa abkommandirte
Unterpersona der Landwehr-Bezirks-Kommandos lletzter Absatz des §. 17/2 der Landwehr-Ordnung)
mit der Einfränkung, daß dem Unterpersonal für diejenigen Wege, welche dasselbe für sich allein
vom Bataillos-Stabsqguartier nach dem ersten Kontrolorte oder von dem letzten Kontrolorte nach
dem Bataillon, Stabsguartier zurückzulegen hat, soweit die Beförderung nicht auf die Ziffer 3 be-
zeichnete Art eylgen kann, eine Vergütung überhaupt nicht gewährt wird. «
Bei Benuzg eines Fuhrwerkes seitens des Bezirksfeldwebels im Falle der Ziffer 5, Absatz 1
sat grunc ichiuch die Mitbenutzung desselben durch das Unterpersonal auf gemeinsame Kosten
attzusinden.
7) Bei den Wegen i das Bataillons-Stabsquartier beluss Nevision der Landwehr-Stammrollen rc.
(. 3,, der Landwel, Orbnung) haben die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung
zu finden, daß hieri von der Befärderung im Marsch (Ziffer 2) ohne Rücksicht auf die Ent-
fernun " aögesesen virbd.
Die Listen sind ent. als Passagiergepäck mitzuführen; entstehen hierbei besondere Frachtkosten,
so können dieselben w zur Liquidation gebracht werden.
6
S—