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Armee- Verordnungs- Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
13. Jahrgang. Berlin, den 7. Dezember 1879. Nr. 26.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 J. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
· ostanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 204 lerechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 270.
Verordnung, betreffend die Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Bestimmungen über die Tage-
gelder, Fuhrkosten und U#zichskesten der Reichsbeamten, vom 19. November 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 18 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der
sichsbeamten vom 31. März 1873 (Neichs-Gesetzbl. S. 64), im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was
olgt:
Artikel 1.
An die Stelle der 7 3, 10 und 18 der Verordnung, betressend die Tagegelder, die Fuhrkosten
und die Umzugskosten der Reichsbeamten, vom 21. Juni 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 249) treten die nachfolgenden
Vorschriften: z.8
Etatsmäßig angestellte Reichsbeamte, welche außerhalb ihres Wohnorts an einem und demselben
Orte länger als einen Monat beschäftigt werden, erhalten neben ihrer Besoldung für den ersten Monat die
im §. 1 engeseolen Tagegelder. Für die folgende Zeit einer solchen Beschäftigung etatsmäßig angestellter
Beamten, sowie in dem Falle, wenn nicht etatsmäßig angestellte Reichsbeamte außerhalb ihres Wohnerts ver-
wendet werden, bestimmt die vorgesetzte Behörde die zu gewährenden Tagegelder.
Für die Dauer der Hin= und Rückreise haben die Beamten in jedem Falle auf die im §. 1 fest-
besetzten Tagegelder Anspruch.
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8. 10.
Die etatsmäßig angestellten Reichsbeamten erhalten bei Versetzungen Vergütung für Umzugskosten
nach folgenden Sätzen:
auf allgemeine auf Transportkosten
Aosient für je 10 Kilometer:
I. die Direktoren der obersten Reichsbehörden 1 800 Mark, 24 Mark,
II. die vortragenden Räthe der obersten. Reichsbehörden 1000 ¾
III. die Mitglieder der höheren Reichsbehörden 500 -- 10
IV. die Mitglieder der übrigen Reichsbehörden 300 8.
V. die Sekretäre der höheren Reichsbehörden 240 7 „
VI. vie Subalternen der übrigen Reichsbehörden 180 6
VII. die Unterbeamtten. 100 4
Außerdem ist der Miethszins zu vergüten, welchen der versetzte Beamte für die Wohnung an seinem
bieherigen Aufenthaltsorte auf die Zeit von dem Verlassen des letzteren bis zu dem Zeitpunkt hat aufwenden
müssen, mit welchem die Auflösung des Miethsverhältnisses möglich wurde.